Verwaltung: Schädigende Einwirkungen müssen bewiesen werden
LohnPraxis-Weblog | 15. Mai 2007 — An manchen Arbeitsplätzen besteht die Gefahr von bestimmten Berufskrankheiten. Um in einem Krankheitsfall eine Entschädigung zu…
Ist ein Monteur aus dem Trafobau durch seine Tätigkeit über lange Jahre verschiedenen jeweils toxischen, schleimhautreizenden Stoffen ausgesetzt gewesen und leidet dadurch an einer Riechstörung, ist diese als “Wie-Berufskrankheit” gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII (bzw. § 551 Abs. 2 RVO) anzuerkennen.
Die Hyposmie (vermindertes Riechvermögen) beim Kläger ist nach § 551 Abs. 2 RVO wie eine berufskrankheit anzuerkennen. Dagegen kann die Hyposmie nicht als eine Erkrankung nach der Berufskrankheiten – Liste festgestellt werden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der chronischen Rhinitis als eine Erkrankung nach der Berufskrankheiten – Liste bzw. wie eine Berufskrankheit.
Das klägerische Begehren richtet sich auch nach der Eingliederung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 1997 noch nach den Vorschriften der RVO. Das ergibt sich aus der Übergangsregelung § 212 SGB VII, wonach auf Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind, das alte Recht anzuwenden ist, da die Riechstörung schon seit Anfang der 70er Jahre besteht.
Nach § 551 Abs. 1 RVO gilt als Arbeitsunfall ferner eine Berufskrankheit. Berufskrankheiten sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch die Arbeit in bestimmten Unternehmen verursacht worden sind.
Die Beeinträchtigung des Geruchssinns des Klägers kann nach der Meinung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg nicht als eine Erkrankung der Berufskrankheiten – Liste festgestellt werden, auch wenn der Kläger der Auffassung ist, dass diesbezüglich eine Listen-Berufskrankheit aus der Gruppe 1300 in Betracht zu ziehen ist. Nach dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten ist davon auszugehen, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit als Monteur im Bereich Montage und Reparatur von Transformatoren bei der S. AG in K. einer Mischexposition der Stoffe Brandrauche, Clophen mit der Freisetzung von Salzsäuredämpfen, Schweißrauchen und Lösungsmitteln ausgesetzt gewesen war. Eine Feststellung einer Listenerkrankung insbesondere im Bereich der Gruppe 1300 der Anlage 1 zur BKVO scheitert daran, dass keiner dieser einwirkenden Stoffe als wesentliche Ursache für die Beeinträchtigung des Geruchssinns auf wissenschaftlich gesicherter Basis isoliert werden kann. Kann demnach einer der einwirkenden Stoffe für …
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Februar 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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