Richtungsweisendes Urteil des BGH zu Haftung des Anschlussinhabers für sein W-LAN
Kein Schadensersatz bei der Störerhaftung!
Am 12.05.2010 äußerte sich nun endlich der BGH (Az.: I ZR 121/08) zu der umstrittenen Frage des Umfangs der Haftung des Betreibers
eines W-LAN, wenn Dritte über seinen
Urheberverletzungen, z.B. durch das sogenannte Filesharing, begehen. So entschied das Gericht, dass Privatpersonen auf Unterlassung und
Erstattung der Abmahnkosten, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, wenn ihr nicht ausreichend
gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Der BGH bestätigte
demnach, dass die Anschlussinhaber als Störer haften, wenn sie ihr W-LAN-Netz nicht angemessen sichern. Dabei könne ihnen jedoch nicht
zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle
Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht beziehe sich lediglich auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den
privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, so das Gericht. Der BGH unterstrich jedoch, dass eine Haftung des Anschlussinhabers als
Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung in einem solchen Fall nicht in Betracht kommt, wenn derjenige die Handlung nicht
selbst vorgenommen hat. Diese Voraussetzung müsste aber erfüllt sein, um einen Schadensersatzanspruch des Rechteinhabers auszulösen.
Die sogenannte Störerhaftung hat also lediglich zur Folge, dass der Anschlussinhaber auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten in
Anspruch genommen werden kann. Damit hat der BGH allen Abmahnern, die sich in der Vergangenheit an das Urteil des BGH vom 11.03.2009
(Az.: I ZR 114/06) angelehnt haben und Schadensersatz forderten, einen Rüffel erteilt. In diesem Urteil befasste sich der BGH mit dem
Besitzer eines ebay-Mitgliedskontos, der seine Zugangsdaten seiner Frau zur Verfügung gestellt hat. Diesem legte der BGH die Haftung
auf, da er sein Konto nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter, also seiner Ehefrau, geschützt hat. Der Sachverhalt dieses Falles
stellte sich demnach ganz anders dar als die Urheberrechtsverletzungen im Peer-to-Peer – Bereich. Schon in der Vergangenheit half
unsere Kanzlei erfolgreich in ähnlichen Fällen Abgemahnten, sich den Forderungen nach Schadensersatz ausgesetzt sahen, die auf das
ebay-Urteil gestützt wurden. Nun ist dies endlich auch höchstricherlich entschieden. …
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