Richtiges Vorgehen bei verdächtig hohen Telefonrechnungen

Wenn sich der Kunde eines Telekommunikationsdienstleisters eine verdächtig hohe Rechnung erhält, kann er sich hierüber beim Anbieter beschweren. Der Anbieter ist gemäß § 16 Abs. 3 TKV verpflichtet, seine technischen Einrichtungen zu überprüfen und die Prüfberichte ggf. vorzulegen.

Wird die Beschwerede gegen die Rechnung darauf gestützt, bestimmte Nummern seien unbekannt, oder niemals angerufen worden, muss der Kunde dafür Sorge tragen, dass ein vollständiger Einzelverbindungsnachweis vorliegt. Wenn ein solcher nicht erstellt wird oder die letzten drei Ziffern unkenntlich gemacht sind, kann er sich nicht darauf berufen, bestimmte Rufnummern nicht zu kennen.

Der Anbieter ist gemäß § 7 Abs. 3 TDSV verpflichtet, die letzten drei Ziffern einer Zielrufnummer zu kürzen. Etwas anderes gilt nur bei einem Verzicht des Kunden. Ein nicht gekürzter Einzelverbindungsnachweis kann nur im Voraus, nicht aber in Nachhinein verlangt werden.

Wenn ein vollständiger Einzelverbindungsnachweis nicht vorgelegt werden kann, muss der Kunde den zweifelsfreien Nachweis erbringen, dass das Telefon zum Zeitp…

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Erschienen 19. September 2006 auf http://www.olpe-und-recht.de.

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