Richtig widersprechen

Ein kurzer Praxis-Hinweis: Es ist durchaus üblich, dass man (unverlangte) Werbung von einer Firma erhält, die aber die Datensätze gar nicht selber vorrätig hat. Der Hintergrund ist ein “vermieten” von Datensätzen, das heisst ein Unternehmen bucht bei einem Adresshandelt Datensätze einer bestimmten Kategorie, die dann gar nicht an das Unternehmen selbst gesendet werden, sondern ihrerseits direkt (Lettershop-Verfahren) mit den Werbeschreiben verknüpft werden. Als Betroffener kann man natürlich dennoch bei dem Unternehmen widersprechen, aber es gibt einen Kniff.

Das BDSG ist keinesfalls so Verbraucherfreundlich wie man meint, vor allem die §§28, 29 BDSG sind ein Wust, den man mitunter erst nach entsprechender Ausbildung wirklich versteht. Und gerade der §28 BDSG ist da mit den Absätzen 3 und 4 ein gutes Beispiel.

Wieder obiges Beispiel: Man erhält Werbung von der Firma X, die aber die Daten über die Firma Y genutzt haben. Im Sinne des §28 BDSG ist die Firma X “dritter”, die “verantwortliche Stelle” ist die Firma Y. DIese Unterscheidung ist wichtig, weil der Absatz 3 sich an den “dritten” wendet, Absatz 4 an die “verantwortliche Stelle”.

Es ist naheliegend, sich bei der FIrma zu melden, die einem die Werbung (scheinbar!) zugestellt hat, hier Firma X. Häufig erkennt man nicht mal, wer denn die Firma Y ist oder ob hier überhaupt noch ein anderes Unternehmen beteiligt ist. Das Problem ist, dass man (im Regelfall inzwischen) nach einem kurzen Brief von der Firma X hört, dass der Datensatz nicht mehr für Werbung genutzt wird. Der Verbraucher ist dann glücklich - und das Problem weiter vorhanden.

Denn §28 III BDSG verbietet zwar nun F…

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Themen: Praxis , Werbeschreiben , Lettershop-verfahren

Erschienen 17. August 2008 auf http://www.datenschutzbeauftragter-online.de.

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