Richtig mahnen
Erschienen im “Tip” am 17.09.2008
Richtig mahnen
Hartnäckig hält sich das Gerücht, einen säumigen Schuldner stets dreimal mahnen zu müssen, ehe man die Forderung gerichtlich geltend machen kann. Also schickt man dem Zahlungsunwilligen erst einmal eine freundliche Zahlungserinnerung (”…haben Sie sicherlich übersehen…”), sodann eine 1. Mahnung (”…konnten wir leider keinen Zahlungseingang feststellen…”), dann eine 2. Mahnung (”…zahlen Sie bitte umgehend den noch offenen Rechnungsbetrag…”) und schließlich eine letzte Mahnung (”Sollten Sie diese letzte Zahlungsfrist unbeachtet verstreichen lassen, werden wir…”).
Bis vor wenigen Jahren noch hatten Gläubiger das Problem, ihre Schuldner nachweisbar in Verzug zu setzen. Sofern ein genau definierter Fälligkeitstermin nicht bereits im Vertrag festgelegt war, geschah dies früher erst durch die Mahnung, mit welcher nachträglich ein verbindlicher Zahlungstermin festgesetzt wurde. Erst wenn dieser Termin verstrichen war, befand sich der Schuldner in Verzug.
Heute kommt der Schuldner einer Geldforderung grundsätzlich spätestens (!) 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, § 286 BGB (sofern die Leistung, aus der sich die Geldforderung ergibt, unstrittig und vollständig erbracht ist). Gegenüber Verbrauchern gilt diese Verzugsautomatik jedoch nur dann, wenn der Gläubiger auf der Rechnung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht hat. Selbstverständlich kann aber auch ein früherer Verzugsbeginn vereinbart werden.
Als Verzugsschaden können Sie Zinsen geltend machen (zwischen Geschäftsleuten 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, derzeit also 11,19 %, gegenüber Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, derzeit also 8,19 %). Beispiel: bei einer Forderung gegenüber einem Verbraucher von 2.000 € und einer Verzugsdauer von sechs Wochen ergeben sich somit Verzugszinsen von 19,11 € (2.000 € x 8,19 % = 163,80 € / 360 x 42 = 19,11 €). Bei Verzug können Sie ohne weiteres das gerichtliche Mahnverfahren einleiten, dessen Kosten ebenfalls der Schuldner tragen …
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