Blutprobe: Keine Gefahr in Verzug nach richterlicher Verweigerung einer Anordnung
beck-blog | 1. Februar 2010 — Dieser Fall spielt zwar nicht im Verkehrsrecht, ist aber gerade dort wichtig: Das LG Berlin, Beschluss vom 30.11.2009 - 522a-2/…
Der Richtervorbehalt bei der Entnahme von Blutproben wird weiter heftig diskutiert.
Hier ein Fall, der in doppelter Weise andersrum ist.
Der ersichtlich erheblich alkoholisierte Angeklagte wurde wegen des Verdachts eines versuchten Tötungsdelikts (Messerangriff nach gemeinsam durchzechter Nacht) festgenommen. Daraufhin wurde von der Polizei eine erste Blutentnahme mit der Begründung, dass «unmittelbare Gefahr im Verzuge aufgrund der zeitlichen Komponente» vorliege, angeordnet. Aus den Akten ergab sich nicht jedoch nicht, worauf diese Annahme gestützt wurde. Es wurde durch die Polizeibeamten auch nicht versucht, einen Ermittlungsrichter zu erreichen.
Eine halbe Stunde später ordnete die Polizei eine weitere Blutentnahme wegen Gefahr im Verzug an. Zuvor wurde mit einer Staatsanwältin Rücksprache gehalten, die ihrerseits Rücksprache mit dem zuständigen Richter hielt, der aber angab, «aufgrund unzureichender Informationen keine Entscheidung treffen» zu können, was die Staatsanwältin der Polizei mitteilte.
Der Verteidiger des Angeklagten hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit beider Blutentnahmen beantragt (obwohl die Feststellung der Alkoholisierung sich doch hier zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte, oder nicht?).
Das LG Berlin sagt:
Verweigert…
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 11. Februar 2010 auf http://richter-ballmann.info.
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