Richtervorbehalt bei Blutprobenentnahme: Weg damit!

...so lautete vor 1 1/2 Jahren mein (oft kritisierter) Aufsatz in ZRP 2009, 71. Nun wird z.B. hier, hier und hier von der geplanten Neuregelung berichtet. Geplant ist u.a. § 81a Abs. 2 StPO wie folgt zu ergänzen:

Einer richterlichen Anordnung bedarf es nicht in den Fällen der §§ 315a und 315c bis 316 des Strafgesetzbuchs, wenn eine Blutprobenentnahme dem Nachweis von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten im Blut dienen soll. § 98 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

M.E. hätte man die Anordnungskompetenz für Blutprobenentnahmen gleich komplett freigeben sollen, da nur neue Probleme zu erwarten sind. Was, wenn der anordnende Beamte sich zunächst nur eine andere Straftat vorstellt. Gibt es dann ein Beweisverwertungsverbot - ganz oder nur teilweise (im Hinblick auf die nicht im Gesetz erwähnten Straftaten)?

Zudem ist der …

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Themen: Stgb , Richtervorbehalt , Blut , Anordnung Der Blutprobenentnahme
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 17. Oktober 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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Niedersächsischer Gesetzentwurf im Bundesrat – Busemann: “Richtervorbehalt soll entfallen” – dadurch Rechtsklarheit?


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