Richtervorbehalt und Beweisverwertungsverbot - die 3.

Inzwischen liegt mir der dritte Beschluss des LG Schwerin (33 Qs 38/09 vom 19.o5.2009) vor, wonach die Anordnung einer Blutentnahme ohne vorherigen Versuch, eine entsprechende richterliche Anordnung zu erlangen, i.d.R. rechtswidrig ist und zu einem Beweisverwertungsverbot führt.

Im konkreten Fall war der Mandant immerhin mit einer BAK von 1,14 ‰ aus einer Kurve geflogen und hatte hierbei einige Begrenzungspfähle abrasiert. Dennoch meinte das LG, es ließen sich keine Umstände feststellen, die zweifelsfrei auf durch Alkoholkonsum verursachte Fahruntüchtigkeit schließen ließen.

So langsam kann man also im hiesigen Bereich von einer sich festigenden Rechtsprechung ausgehen. Bin mal gespannt, wie lange es dauert, bis die Strafverfolgungsgebühren hieraus ihre Lehren ziehen (und die Amtsrichter bei vergleichbarer Sachlage keine Beschlüsse gem. § 111 a StPO mehr erlassen und entsprechenden Beschwerden nicht abhelfen, Ergebnis s.o.).

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Themen: Stpo , Schwerin
Rechtsgebiet: Verfahrensrecht

Erschienen 26. Mai 2009 auf http://ra-melchior.blog.de.

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