Richtervorbehalt bei der Blutprobe: Ruf nach dem Gesetzgeber?

Man ist ja schon erstaunt, wohin es mit dem Richtervorbehalt bei der Blutprobe (§ 81a Abs. 2 StPO) geht bzw. gehen soll. Nachdem wir nun die damit zusammenhängenden Fragen seit gut zwei Jahren diskutieren, eine klare Linie in der Rechtsprechung letztlich nicht zu erkennen ist - Beweiserhebungsverbot ja, Beweisverwertungsverbot nein, nachdem das BVerfG wohl über seine erste Entscheidung vom 12.02.2007 und den darauf zurückführenden Sturm in der Rechtsprechung wohl erschrocken ist und im Sommer des vergangenen Jahres zurückgerudert ist - kommt jetzt das, was kommen muss: Der Ruf nach dem Gesetzgeber.

Das ist ja so einfach (vgl. z.B. die Postings im Blog bei www.jurabilis.de; aber auch Krumm in der ZRP 2009, 71). Ist das wirklich der Weisheit letzter Schluß?. Wir beachten (alle) einen Richtervorbehalt jahrelang nicht, dann wird seine Beachtung durch das BVerfG angemahnt und dann rufen wir nach dem Gesetzgeber, der eine jahrelange rechtswidrige Praxis dadurch sanktionieren soll, dass er den Richtervorbehalt bei der Blutprobe abschafft. Das ist also der Stein des Weisen?. Aber: Wir öffnen damit Tür und Tor. Das ist nämlich der Weg/der Einstieg in eine “StPO-light”, die in bestimmten Verfahren dann zur Anwendung kommen soll. Und wenn sie dann immer noch “zu heavy” ist, dann ändern wir eben das Gesetz noch einmal.

“Amüsant” in dem Zusammenhang auch der Hinweis (?) eines Amtsrichters auf www.jurabilis.de:

Die Beachtung des Richtervorbehalts führt zu erheblichen Verfahrensverzögerung…

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Themen: Blutprobe , Bverfg , Richtervorbehalt , Gesetzgeber , Blutentnahme , Beweis-verwertungsverbot
Rechtsgebiet: Verfahrensrecht

Erschienen 5. Mai 2009 auf http://blog.strafrecht-online.de.

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