Ohrfeige für richterlichen Spott
Strafprozesse und andere Ungereimtheiten | 10. Januar 2006 — Gerne lese ich, dass der BGH (5 StR 278/05 ((LG Hamburg)) NStZ 2006, 49) richterlichem Spott die Grenzen aufgezeigt hat. Bereits…
Mit Beschluss vom 13.10.2005 hat der 5. Strafsenat des BGH der Revision eines wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten stattgegeben, welche auf einen zu Unrecht abgelehnten Befangenheitsantrag gestützt war (BGH, NStZ 2006, 49). Der Verteidiger hatte während der Hauptverhandlung einen (erneuten) Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachten zur Schuldfähigkeit des Angeklagten und darüber hinaus noch 5 weitere Anträge gestellt, die sich im wesentlichen mit der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten befassten. Der Vorsitzende Richter ordnete daraufhin die Unterbrechung der Hauptverhandlung für eine Stunde an. Auf die Bemerkung des Verteidigers, die Zeitspanne reiche nicht mal aus, seine Kanzlei aufzusuchen, äußerte der Vorsitzende: "Meinen Sie, dass wir die Anträge noch schneller ablehnen können?" Daraufhin lehnte der Verteidiger den Vorsitzenden Richter im Auftrag des Angeklagten wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Im Rahmen seiner dienstlichen Stellungnahme zum Befangenheitsantrag gab der abgelehnte Richter an, seine Bemerkung sei nicht in einme spöttischen Tonfall erfolgt, sondern sei eine spahafte Reaktion auf den amüsierten Gesichtsausdruck des Verteidigers gewesen. Das Landgericht hatte den Befangenheitsnatrag als unbegründet zurückgewiesen. Der BGH vertritt dem gegenüber die Auffassung, die betreffende Bemerkung des Vorsitzenden sei im konkreten Zusammenhang durchaus geeignet gewesen, auch bei einem besonnenen Angeklagten Zweifel an seiner Unvereingenommenheit hervorzurufen. Wenn eine lebenslange Freiheitsstrafe im Raume stehe, müsse er nicht damit rechnen, dass sein Beweisbegehren Gegenstand von Scherzen des Gerichts wird.D er abgelehnte Richter habe auch die Gelegenheit verpasst, diesen Eindruck durch entsprechende Klarstellungen oder durch Entschuldigung im Rahmen seiner dienstlichen Erklärung zu beseitigen. Autor: RA Pohlen Kanzlei POHLEN + MEISTER
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