Richterliche Anordnung bei Blutentnahme nicht nötig

Zumindest im Verwaltungverfahren ist dies nun einmal mehr vom OVG Koblenz entschieden worden (Urt. v. 29.01.2010, 10 B 11226/09).

Das OVG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Betroffene bei einer Drogenfahrt von der Polizei aufgehalten wurde, die daraufhin ohne einen richterlichen Beschluss die Blutentnahme anordnete. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin den Führerschein.

Dieser Führerscheinentzug sei rechtmäßig, so das OVG. Insbesondere bestehe im verwaltungsrechtlichen Verfahren kein Verwertungsverbot für den Fall, dass die Blutprobe ohne die im Gesetz vorgesehe richterliche Anordnung (sog. Richtervorbehalt) entnommen wurde. Dieses Verbot gelte nur im repressiven Strafverfahren. Im Verwaltungsverfahren hingegen gehe es um die präventive Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit, so dass auch eine rechtswidrig erlangte Blutprobe verwerten werden darf. <…

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Themen: Blutprobe , Führerschein , Richtervorbehalt , Verwertungsverbot , Ovg Koblenz , Drogenfahrt , Blutentnahme , Verkehrsstrafrecht / Owi , Richterliche Anordnung
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 5. Mai 2010 auf http://rechtgesprochen.wordpress.com.

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