Richterin nicht kniggekonform: „Doch das nehme ich Ihnen jetzt persönlich übel“

Das Beschleunigungsgebot ist eine an sich vernünftige strafprozessuale Regelung, die aber bisweilen befremdliche Ausprägungen erfährt. Am zweiten Verhandlungstag in einem Verfahren wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung und sexueller Nötigung, hatte die Kammer es noch so eilig, dass sie nicht einmal 15 Minuten unterbrechen konnte, die ich als Nebenklagevertreter eingefordert hatte, um meine Mandantin über den Verfahrensstand nach der Ablehnung meines Antrages auf vorübergehenden Ausschluss der Angeklagten von der Verhandlung nach § 247 S. 2 StPO aufklären. Am dritten Verhandlungstag konnten wir dagegen nicht – wie ursprünglich geplant – bis 16 Uhr verhandeln: „Kammerinterne Gründe“ führte das sonst so beschleunigte Gericht dunkel an. Als die Verteidiger dann kurz vor Schluß Anträge auf Aufhebung der Haftbefehle für die Angeklagten stellten – man weiß dann immer gar nicht, ob das raffiniertes Timing ist – durften sie noch begründen. Die Staatsanwältin freundlich befragt wollte lieber schriftlich Stellung nehmen, ok, Verhandlung geschlossen, ach herrje, da sitzt ja noch die Nebenklage, 14:58 Uhr….die will doch nicht etwas? Doch, ich will. Nach drei, vier Sätzen unterbricht mich eine Richterin, die schon den Autoschlüssel in der Hand hat: „Muss das jetzt sein? Machen Sie das doch schriftlich. Es ist 15:02 Uhr!“ (ein freundliches, kniggekonformes: „Lieber Herr Rechtsanwalt, ich habe es wirklich eilig, k…

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Themen: Beschleunigungsgebot , Stpo , Sexualdelikte , Nebenklage , Höflichkeit , Strafprozessordnung , Srafverteidigung
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 16. Dezember 2011 auf http://blog.menschenundrechte.de.

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sehr eilig

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