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Richterdienstrecht

am 16.04.2006 von http://www.jurabilis.de

Die in Frageform gefasste Äußerung eines Richters in einer Verhandlung gegenüber einem Prozessbeteiligten, ob dieser ihn nicht verstehen wolle oder zu dumm sei, ihm zu folgen, kann der Dienstaufsicht unterfallen, wenn sie nicht den sachlichen Inhalt einer Entscheidung mitbestimmt.BGH, Urteil vom 22.02.2006, RiZ(R) 3/05.

Was war passiert? Aus dem Tatbestand:Der Antragsteller leitete am 7. November 2002 eine Verhandlung in einem Rechtsstreit, in dem die Parteien um die Auslegung eines Vermächtnisses stritten. In dem als Güteverhandlung mit anschließender mündlicher Verhandlung anberaumten Termin vertrat Herr Z. den Kläger, einen Tierschutzverein. Z. ist Direktor des Amtsgerichts G.. Im Verlaufe der Verhandlung kam es zu einem Streitgespräch zwischen Z. und dem Antragsteller, in dem Z. dem Antragsteller nach dessen Darstellung Voreingenommenheit vorwarf. Der lautstarke Wortwechsel führte dazu, dass Z. das Verlassen des Gerichtssaals ankündigte. Der Antragsteller wies ihn darauf hin, dass er dann Versäumnisurteil erlassen könne. Z. vertrat die Auffassung, es sei schon mündlich verhandelt worden, so dass ein Versäumnisurteil nicht ergehen könne. Der Streit darüber, ob die Güteverhandlung fortdauere, mündete in einer Äußerung des Antragstellers, die von den Beteiligten der Verhandlung unterschiedlich dargestellt wird. Nach der Darstellung des Antragstellers hat er Z. gefragt, ob dieser ihn nicht verstehen wolle oder zu dumm sei, ihm zu folgen. Z. verließ daraufhin den Sitzungssaal. Der Antragsteller ordnete das Ruhen des Verfahrens an. Z. erhob anschließend Dienstaufsichtsbeschwerde beim Präsidenten des Landgerichts Kaiserslautern, mit der er sich gegen das Auftreten des Antragstellers im Termin vom 7. November 2002 wandte.Der BGH führt in den Entscheidungsgründen aus:Nach § 26 Abs. 1 …

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