Richterablehnung wegen einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung

Auch wenn über ein Ablehnungsgesuch das Gericht selbst entschieden hat, rechtfertigt die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2 ZPO).

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat der Kläger, nachdem ihm keine Prozesskostenhilfe genehmigt worden war, Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben und geltend gemacht, es bestehe Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gerichts. Mit Beschlüssen vom 28. April 2011 hat das Gericht in der gleichen Besetzung das Ablehnungsgesuch als unzulässig und die Anhörungsrüge teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der Anhörungsrüge hat der Kläger Gegenvorstellung erhoben und erneut erklärt, die namentlich genannten Richter würden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen. Solche Gründe liegen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht vor.

Dass gilt zunächst im Hinblick darauf, dass die abgelehnten Richter über das erste Ablehnungsgesuch selbst befunden haben. Die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung rechtfertigt nicht ohne weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Auch auf die Rechtmäßigkeit der Rechtsanwendung kommt es regelmäßig nicht an. Das gilt auch dann, wenn ein Gericht rechtsfehlerhaft über ein Ablehnungsgesuch selbst entschieden hat. Allerdings gilt es zu bedenken, dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur den gesetzlichen Richter garantiert, sondern auch einen Richter, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet, und dass dieser Aspekt in besonderer Weise betroffen ist, wenn über die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit zu befinden ist. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund kommt die Annahme einer solchen Besorgnis in Betracht, wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite dieser Verfassungsgarantie in grundlegender Weise verkennt.

Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Dem das erste Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückweisenden BGH-Beschluss liegt die zutreffende Rechtsauffassung zugrunde, dass die abgelehnten Richter auch im Zivilprozess in bestimmten Fallgruppen ausnahmsweise über unzulässige Ablehnungsgesuche selbst entscheiden dürfen, dass hierzu nicht nur rechtsmissbräuchliche Gesuche zählen, sondern auch solche, mi…

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Themen: Befangenheit , Zpo , Bundesgerichtshof , Ablehnungsgesuch , Prozesskostenhilfe
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 1. Dezember 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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