Richter parkt bequem im Halteverbot
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Alle? Der Düsseldorfer Richter B. ist schon ein besonderer Mensch. Wenn der 63-jährige aus dem heimischen Wegberg nach Düsseldorf gefahren
ist und seinen Arbeitsplatz erreicht hat, parkte er seinen schwarzen stundenlang im absoluten Halteverbot – direkt an seinem Arbeitsplatz, dem Oberlandesgericht.
Der Vorsitzende des 3. Strafsenat könnte sein Auto genauso gut auf einen der 77 Stelllpätze in der Tiefgarage des Gerichts bugsieren.
So wie es andere Justizbedienste auch machen. Die Dienstparkplätze sind kostenlos. Doch B., der sich schon einen Namen als „Rasender
Richter“ und „Richter Bleifuß“ gemacht hat, nimmt wieder mal ein Sonderrecht in Anspruch. Er hat sich beim Ordnungsamt der
Stadtverwaltung Düsseldorf eine Ausnahmegenehmigung besorgt. Sie gilt für die Gegend um das Oberlandesgericht, eine vielbesuchte
Zone, in der tagsüber nur schwer Parkplätze zu finden sind. Die Genehmigung liegt hinter der Windschutzscheibe von B.s Wagen. Sie
schützt ihn zuverlässig vor teuren Knöllchen, selbst im Halteverbot.
Richterauto im absoluten Halteverbot. (Foto: pbd)
Es ist nicht die erste Vergünstigung, die sich der Senatspräsident in eigener Sache verschafft hat. B. hatte, wie berichtet, per
Beschluss einen Autofahrer vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung rechtskräftig freigesprochen. In diesen Beschluss flocht er
aber eine Klausel ein, die helfen konnte, seine eigenen Temposünden entfallen zu lassen. Motto: Ihr Richter bei den unteren
Instanzen, beachtet meine Rechtsauffassung gefälligst bei meinen Taten!
Aus dieser Verfehlung zog Anne-José Paulsen seinerzeit die Konsequenzen. Die verärgerte OLG-Präsidenten ließ ihrem Kollegen per
Präsidialentscheidung die Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten entziehen.
Da ahnte Paulsen jedoch noch nichts von einem anderen Trick. Vor gut einem halben Jahr sollte sich B. vor dem Amtsgericht Erkelenz
verantworten, weil er mal wieder zu schnell gefahren war und deshalb ein einmonatiges Fahrverbot kassierte. Doch der
OLG-Senatspräsident verhöhnte den Amtsrichter. Dem ließ er – nach vergeblichen Ausflüchten zur Verlegung des Termins – ein ärztliches
Attest zukommen. „Verhandlungsunfähig krank“ sei B., s…
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