Richter mit nicht nur schriftstellerischen Qualitäten: Urteile in Reimen II – AG Oldenburg vom 16. März 1987
Das Wort ist die „Waffe“ des Juristen. Dass nicht nur Bernhard Schlink schriftstellerische Qualität aufweisen kann, zeigt das Urteil
des AG vom 16. März 1987 (3 C 443/86). Danach
ist begründet auch eine Mahnung in Versform den Verzug mit den entsprechenden Folgen. Das Urteil aus der NJW SchlHA 1987, 115-116,
ist hier wiedergegeben:
Tatbestand
(Oldenburger Schweinemastprozeß)
Die Klägerin liebt Schweinebraten – besonders, wenn er billig ist -, drum hat der Onkel ihr geraten: “Kauf dieses süße Ferkelchen von
mir für hundert Märkelchen – wenn das nicht superbillig ist! – ich mäste es im Koben hier und du ersetzt das Schrotgeld mir!” Der
Freund, befragt, hält’s auch für billig und einen guten Tip fürwahr, und ohne Murren zahlt er willig zweihundert Mark gleich schon in
bar.
Das Ferkelchen bleibt lange klein, will gar nicht gerne schlachtreif sein, statt nur vier Monat, wie gedacht, benötigt es beinahe
acht. Ums Schrotgeld nun für diesen Braten ist man sich in die Haar’ geraten. Für’s Angebot, das sie gemacht, hat sie der Onkel
ausgelacht: “Noch zwanzig Mark, das reicht nicht aus, dann bleibt das bei mir im Haus. Ich werd es für mich selber schlachten und in die Tiefkühltruh’ verfrachten!” so
spricht der Onkel, der besagte, im Rechtsstreit nunmehr der Beklagte. Gesagt getan, das fette Schwein, paßt grad noch in die Truhe
rein!
Die Klägerin, nun voller Groll, beantragt: Der Beklagte soll ihr gutes Geld ihr wieder geben, nachdem das Schwein nicht mehr am
Leben! Doch der Beklagte wendet ein: “Die Klag’ wird abzuweisen sein. Den Preis hat mir der Freund entrichtet und ihm allein bin ich
verpflichtet, und außerdem rechne ich auf mit meinem Schaden aus dem Kauf! Viel Arbeit und der Schlachterlohn, das kost’ zweihundert
Märker schon.”
Von all den Zeugen, die gekommen hat das Gericht nur drei vernommen. Sie wußten alle gut Bescheid und dienten der Gerechtigkeit.
Entscheidungsgründe
Lang dacht’ ich nach und angespannt und hab’ alsdann für Recht erkannt:
Zur Hälfte ist wohl grade eben dem Klagantrag hier stattzugeben.
Die Klägerin war mit dabei bei Schweinekauf und -mästerei, die Geldhingabe nur allein kann doch wohl nicht entscheidend sein. Es muß
ihr unbenommen bleiben, das Geld nun wieder einzutreiben (BGB § 428).
Sie hat ja auch ein Recht darauf, weil er erfolglos blieb, der Kauf (BGB § 812). Doch dem Beklagten umgekehrt, ist es mit Re…
» Vollständiger Artikel