Humor am Freitag
Rechtsanwalt München | 2. März 2012 — Das LG Frankfurt hatte über die Wirksamkeit des Schreiben eines Maklers in Reimform zu urteilen, der damit seinen Schuldner ang…
Das Wort ist die „Waffe“ des Juristen. Dass nicht nur Bernhard Schlink schriftstellerische Qualität aufweisen kann, zeigt das Urteil des LG Frankfurt vom 17. Februar 1982 (2/22 O 495/81). Danach begründet auch eine Mahnung in Versform den Verzug mit den entsprechenden Folgen. Das Urteil aus NJW 1982, 650, ist hier wiedergegeben:
„Maklerlohn begehrt der Kläger
mit der Begründung, daß nach reger
Tätigkeit er dem Beklagten
Räume nachgewiesen, die behagten.
Nach Abschluß eines Mietvertrages
habe er seine Rechnung eines Tages
dem Beklagten übersandt;
der habe darauf nichts eingewandt.
Bezahlt jedoch habe der Beklagte nicht.
Deshalb habe er an ihn ein Schreiben gericht’.
Darin heißt es unter anderem wörtlich
(und das ist für die Entscheidung erheblich):
“Das Mahnen, Herr, ist eine schwere Kunst!
Sie werden’s oft am eigenen Leib verspüren.
Man will das Geld, doch will man auch die Gunst
des werten Kunden nicht verlieren.
Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch,
ein kurz’ Gesuch bei Ihnen einzureichen:
Sie möchten uns, wenn möglich heute noch,
die unten aufgeführte Schuld begleichen”.
Da der Beklagte nicht zur Sitzung erschien,
wurde auf Antrag des Klägers gegen ihn
dieses Versäumnisurteil erlassen.
Fraglich war nur, wie der Tenor zu fassen.
Der Zinsen wegen! Ist zum Eintritt des Verzug’
der Wortlaut obigen Schreibens deutlich genug?
Oder kommt eine Mahnung nicht in Betracht,
wenn ein Gläubiger den Anspruch in Versen geltend macht?
Die Kammer jedenfalls stört sich nicht dran
und meint, nicht auf die Form, den Inhalt kommt’s an.
Eine Mahnung bedarf nach ständiger Rechtsprechung
weder bestimmter Androhung noch Fristsetzung.
Doch muß der Gläubiger dem Schuldner sagen,
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. Februar 2011 auf http://blog.random-coil.de.
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