Richter K. im roten Bereich

Richter K. wollte wieder einmal seinen Kopf durchsetzten. Er setzt den Termin zur Hauptverhandlung ohne Rücksprache mit dem Verteidiger fest, der war verhindert und beantragte die Verlegung. Mit den bekannten Abenteuern weigerte sich Richter K. den Termin zu verlegen. Es kam zu der in der Abteilung 290 des Amtsgerichts Tiergarten üblichen Diskussion und schließlich entschied Richter K.: Der Einspruch wird gemäß § 74 Abs.2 OWiG verworfen.

In dem nachfolgenden Wiedereinsetzungsverfahren mußte sich dann die 15. Strafkammer des Landgericht Berlin mit Herrn Richter K. und seinen Abenteuern auseinandersetzen. Die Landrichter fanden dann auch ähnlich deutliche Worte, wie am 11. Juni 2010 bereits das Kammergericht:

Die im Urteil lediglich hypothetisch aufgeführten Gründe für die Säumnis würdigen indes keinen konkreten, dem Gericht bekannten Sachverhalt und sollten offensichtlich nur dazu dienen, dem Betroffenen von vornherein die Möglichkeit der Wiedereinsetzung zu nehmen und ihn auf die Rechtsbeschwerde zu verweisen, die im Erfolgsfall zu einer Zurückverweisung an e…

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Themen: Rechtsanwalt , LG Berlin , Landgericht Berlin

Erschienen 11. Januar 2011 auf http://www.kanzlei-hoenig.de.

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