Richter hat keinen Anspruch auf Ausdruck elektronisch eingerichter Dokumente

Ein Richter sah sich in seiner richterlichen Unabhängigkeit dadurch verletzt, dass ihm elektronisch eingereichte Eingaben zum Handelsregister nicht in ausgedruckter Form zur Bearbeitung vorgelegt werden. Er bat zunächst den Geschäftsleiter des Amtsgerichts zu veranlassen, dass ihm elektronisch eingereichte Eingaben zum Handelsregister zukünftig stets in ausgedruckter Form vorgelegt werden. Dem wurde nicht nachgekommen, so dass hierüber nun letztendlich der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte.

Aber auch der BGH entschied in seinem Urteil vom 21.10.2010 in dem Verfahren RiZ(R) 5/09, dass der Richer keinen Anspruch auf Ausdruck der elektronisch eingereichten Dokumente hat. Es bleibt zu hoffen, dass diese Entscheidung nun auch auf andere per EGVP eingereicht Dokumente angewandt wird, damit die Gerichtsakten insbesondere nicht mehr sinnlos mit seitenlangen Ausdrucken von Übertragungsprotokollen aufgebläht werden…

Seine Entscheidung begründete der BGH u.a. wie folgt:

Die Einführung des elektronischen Handelsregisters durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10. November 2006 (BGBl. I 2006, 2553) stellt keine Maßnahme der Dienstaufsicht dar. Etwas anderes gilt aber für die Weigerung, dem Antragsteller die elektronisch eingehenden Anträge auf Eintragung im Handelsregister in der gewünschten Papierform vorzulegen. Denn diese Weigerung hat zur Folge, dass der Antragsteller die Bearbeitung der Anträge am Computer vornehmen oder selbst die von ihm gewünschten Ausdrucke erstellen muss; der erforderliche Bezug zu der richterlichen Tätigkeit des Antragstellers ist damit gegeben. [...] 2. Die vom Antragsteller beanstandete Zurückweisung seines Antrags, ihm sämtliche elektronisch eingehenden Anträge auf Eintragung im Handelsregister in Papierform zur Bearbeitung vorzulegen, verletzt die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht. a) Eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit kommt durch Maßnahmen in Betracht, die dazu bestimmt oder geeignet sind, die richterliche Rechtsfindung durch psychischen Druck oder auf andere Weise unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen. Ausgehen kann ein solcher Einfluss auch von Anordnungen der Dienstaufsicht im Zusammenhang mit der Benutzung von Geräten und Hilfsmitteln, die der Richter für seine Arbeit benötigt. In den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit sind nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes nämlich nicht nur die Endentscheidung, sondern alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden – vorbereitenden und nachfolgenden – Sach- und Verfahrensentscheidungen einbezogen (BGH, Urteil vom 24. November 1994 – RiZ(R) 4/94, NJW 1995, 731; Urteil vom 10. Januar 1985 – RiZ(R) 7/84, BGHZ 93, 238, 234 mwN; Urteil vom 31. Januar 1984 – RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41, 45). So hat das …

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Themen: Bgh , Egvp

Erschienen 16. Dezember 2010 auf http://www.sokolowski.org/.

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Urteil vom 21.10.2010 - RiZ (R) 5/09 -