„Rhythmische Massagen“ nicht auf Kosten der Krankenkasse
Kanzlei Blaufelder | 2. Februar 2012 — Heilmittel der anthroposophischen Medizin werden trotz deren Anerkennung als „besondere Therapierichtung“ nicht automatisch v…
Von der gesetzlichen Krankenkasse sind Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der „besonderen Therapierichtungen“, zu denen auch die anthroposophischen Medizin gehört, nur bei positiver Bewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zu leisten. Im Fall der rhythmischen Massage, die in der anthroposophischen Medizin angewandt wird, hat es bislang keine Äußerung des Bundesausschusses gegeben, so dass die gesetzliche Krankenkassen nicht zur Leistung verpflichtet sind.
Mit dieser Entscheidung hat das Hessische Landessozialgericht die Klage einer an Rheuma erkrankten Frau auf Erstattung der Kosten abgelehnt. Die Frau aus Marburg erhielt von ihrem Arzt mittels Privatrezept rhythmische Massagen verordnet und beantragte bei ihrer Krankenkasse die Kostenerstattung. Dies lehnte die Kasse mit der Begründung ab, dass es sich hierbei um ein neues Heilmittel handele, für das sie nicht leistungspflichtig sei. Die Frau berief sich hingegen darauf, dass diese Behandlungsmethode bereits seit mehr als 80 Jahren integrativer Bestandteil der anthroposophischen Medizin sei. Es könne ihr auch nicht entgegen gehalten werden, dass der Gemeinsame Bundesausschuss bisher kein Anerkennungsverfahren eingeleitet habe, da sie hierauf keinen Einfluss habe.
Das Hessische Landessozialgericht stimmte dieser Einschätzung nicht zu. Als neue Heilmittel gelten solche, die bisher nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung gewesen seien. Hierzu zähle die rhythmische Massage, da sie in der Anlage der Heilmittelrichtlinie nicht aufgeführt sei. Zudem habe der Gemeinsame Bundesausschuss diese Behandlungsmethode weder anerkannt, noch habe er sich mit diesem Heilmittel befasst.
Darin liege auch kein Systemversagen, das ausnahmsweise einen Behandlungsanspruch des Versicherten begründen könne. Ein entsprechendes Anerkennungsverfahren könnten eine kassenärztliche Vereinigung oder ein Spitzenverband der Krankenkassen beantragen. Diesen stehe insoweit angesichts der begrenzten Bearbeitungskapazität des Gemeinsamen Bundesausschusses ein Beurteilungsspielrau…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. Februar 2012 auf http://www.rechtslupe.de.
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