Planung eines Binnenhafen mit trimodalem Umschlag
Rechtslupe | 16. März 2011 — Die Kompetenz zu einer wasserrechtlichen Planfeststellung ist nicht ausreichend für die Planung des Ausbaus eines Binnenhafens,…
Auf welchen Ermächtigungsgrundlagen fußt die Planung für den Ausbau eines Rheinhafens? Mit dieser Frage musste sich nun nach dem Verwaltungsgericht Köln das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster beschäftigen.
Das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bestätigte nun eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln, mit der auf Antrag eines Anwohners eine Fortsetzung der Arbeiten zum Ausbau des Hafens Köln-Godorf vorläufig untersagt worden ist.
Die beigeladene Häfen und Güterverkehr Köln AG beabsichtigt, den Umschlaghafen Köln-Godorf um ein weiteres Hafenbecken mit vier Anlegestellen, ein Container- und Schütt-Stückgut-Terminal sowie weiteren als Hafeninfrastruktur bezeichneten Einrichtungen zum Umschlag und zur Zwischenlagerung von Gütern einschließlich Abfällen und bestimmten Gefahrgütern zu erweitern. Dieses Vorhaben ließ die Bezirksregierung Köln durch einen auf eine wasserrechtliche Ermächtigungsgrundlage gestützten Planfeststellungsbeschluss zu. Dagegen hat der Anwohner geklagt und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht Köln gab in erster Instanz sowohl der Klage (Hauptsacheverfahren) wie auch dem Antrag (im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) statt. In dem letztgenannten Verfahren hatten sowohl die Bezirksregierung Köln wie auch die Beigeladene Beschwerde eingelegt, die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem heutigen Beschluss zurückgewiesen hat.
Seine Entscheidung begründete das Oberverwaltungsgericht in Münster mit der teilweise fehlenden Zuständigkeit der Bezirksregierung Köln: Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln, mit dem nicht nur der Ausbau des Hafenbeckens, sondern auch die Einrichtungen für den gesamten sog. trimodalen Umschlag zwischen Schiff, Eisenbahn und Lastkraftwagen zugelassen worden sind, sei rechtswidrig. Der Bezirksregierung Köln fehle es für die vorgenommene umfassende planfeststellungsrechtliche Zulassung des Vorhabens an der sachlichen Zuständigkeit. Das Vorhaben könne nicht allein durch einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zugelassen werden. Der mögliche Regelungsgegenstand eines derartigen Beschlusses sei beschränkt auf Fragen des Gewässerausbaus und im unmittel…
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. Juli 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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