Rhabarber-Rhabarber
am 17.07.2006 von http://www.lawblog.de
Nicht, dass ich auf den folgenden Text stolz wäre, sprachlich gesehen:
Die von meinem Mandanten benutzte Fläche ist eindeutig als Parkfläche schraffiert. Dies ergibt sich nicht nur aus der eindeutigen Markierung, sondern auch aus dem Zusatzschild zum wenige Meter weiter angeordneten „eingeschränkten Halteverbot“. Auf diesem Zusatzschild wird das Parken in der markierten Fläche eingeschränkt. Hieraus ergibt sich aber im Umkehrschluss, dass vor dem Verkehrszeichen Parken auf der markierten Fläche erlaubt ist.
Der von meinem Mandanten benutzte Verkehrsraum ist somit eindeutig durch eine Markierung als Parkfläche gekennzeichnet; außerdem ergibt sich die Zulässigkeit des Parkens auch aus der Beschilderung. Wenn eine Fläche derart unmissverständlich zum Parken freigegeben wird, ist es nicht Sache des Autofahrers zu überprüfen, ob und wie möglicherweise Fußgänger behindert werden …
Smart parken
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Blickpunkt Recht & Steuern / Die Vermietung von Parkplätzen ist, anders als die Grundstücksvermietung sonst, umsatzsteuerpflichtig. Diese Bestimmung des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG gilt für die Vermietung eines Parkplatz-Grundstücks auch dann, wenn der Mieter dort zwar nicht sel…
Parken in Kreuzberg
Kreuzberger Verkehrsrecht / In Kreuzberg ist das Parken auf dem rechten Teil der Versorgungsleitung über den Landwehrkanal strikt verboten. Kurzzeitiges Halten zum Ein- und Aussteigen ist allerdings erlaubt. Wenn man es denn schafft.…
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Vorsicht: Privates Abschleppen erlaubt!
Verkehrsrecht Blawg / Wie das Amtsgericht Hamburg (Urt. v. 13.02.2006, 5 C 139/05) festgestellt hat, darf ein privater Parkplatzbesitzer Fremdparker abschleppen lassen und die Kosten hierfür vom gegnerischen Halter erstattet verlangen, ohne dass es darauf ankäme, ob er…
