Ärgernis: Abofalle im Internet – Ende in Sicht?

Deutschlandweit sind etliche tausend von diesem Phänomen betroffen. Auch in meinem Bekanntenkreis hat es schon den einen oder anderen erwischt: die Abofalle im Internet.

Abofallen sind meist sehr ähnlich gestrickt. Im Internet wird ein Informationsportal bereit gehalten mit Informationen (Freeware, Rezepte, Tipps, Frabrikverkäufe etc.), von den der Verbraucher eigentlich erwartet, dass diese kostenlos sind. Dabei ist die Internetseite regelmäßig so gestaltet, dass die Erwartungshaltung der Verbraucher – es handelt sich um ein kostenloses Angebot – noch bestärkt wird.

Erst auf einer weiteren Seite werden die Daten des Verbrauchers abgefragt. Auf dieser Seite befinden sich dann meist auch die relativ schwer zu erkennenden Hinweise, dass das Angebot nun doch mit Kosten verbunden ist. Wer dann seine Daten eingibt und auf “Bestätigen” klickt, der erhält wenige Tage später eine böse Überraschung: Im Briefkasten / im Postfach befindet sich eine Rechnung nebst Hinweis, dass durch den “Klick” ein Zweijahresvertrag abgeschlossen worden sei. Die Rechnung beläuft sich häufig auf Euro 72, bzw. Euro 96,00.

Wer das Schreiben ignoriert, der erhält bald darauf eine erste Mahnung. Danach folgt Post vom Anwalt. Der ursprüngliche Rechnungsbetrag erhöht sich durch Mahn- und Anwaltskosten auf einige hundert Euro.

Viele Betroffene wenden sich zwar an einen Anwalt und möchten gegen dieses Ärgernis vorgehen. Häufig wird davon jedoch Abstand genommen, da die Kosten für den eigenen Anwalt regelmäßig an die Kosten des Abos heranreichen oder sogar noch übersteigen. Für Betroffene ohne Rechtsschutzversicherung scheitert die Beauftragung eines Anwalts daher an betriebswirtschaftlichen Erwägungen.

Was viele jedoch nicht wissen: Das Landgericht Mannheim fällte im Zusammenhang mit Internet-Abofallen Anfang diesen Jahres eine äußerst interessante Entscheidung (vgl. LG Mannheim, Urt. v. 14.01.2010, Az.: 10 S 53/09).

Darin stellte das Landgericht klar, dass der Verbraucher die Anwaltskosten bei Abofallen vom “Fallensteller” möglicherweise ersetzt verlangen kann. Das Gericht führte dazu aus:

Grundsätzlich kommt im Falle der unberechtigten Inanspruchnahme als angeblicher Schuldner für den Ersatz der Kosten zur Abwehr dieser Forderung ein Anspruch aus §§ 280 I, 311 II BGB in Betracht (BGH NJW 2007, 1458). Eine…

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Themen: Urteile , Landgericht Mannheim , News-blog

Erschienen 19. Juni 2010 auf http://www.abmahnschutz24.de.

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