Ärger mit dem Telefonanbieter bei Umzug -Vertragsverlängerung nicht rechtmäßig

Ärger mit dem Telefonanbieter bei Umzug Vertragsverlängerung nicht rechtmäßig

Steht ein Umzug an, ist dies stets mit einer Menge Papierkrieg verbunden. Unter anderem ist dem Telekommunikationsanbieter die neue Anschrift rechtzeitig mitzuteilen, um zu gewährleisten, dass am neuen Wohnort die Telefonverbindung wunschgemäß geschaltet werden kann.

Bedauerlicherweise kommt es gelegentlich dazu, dass der Telefonanbieter den Umzug nutzt, um die Mindestvertragslaufzeit (meist 12 oder 24 Monate) wieder von vorne beginnen zu lassen. Als Begründung werden die Kosten für die erneute Schaltung (sog. Bereitstellungskosten) genannt.

"Dies ist jedoch nicht hinzunehmen“, so Dr. Boris Wita von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. „Juristisch stellt der Umzug im Grunde den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Maßgabe des § 313 Abs. 1 BGB dar“, so Dr. Wita weiter. Darin heißt es wörtlich: „Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann die Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.“ Sollten sich also schwerwiegende Umstände ändern, ist zu prüfen, ob der Vertrag angepasst werden kann oder gegebenenfalls aufgelöst werden muss.

Dass ein Umzug einen standortgebundenen Vertrag wie den Festnetztelefonvertrag schwerwiegend verändert, liegt auf der Hand. Wenn der Telekommunikationsanbieter am neuen Wohnort die gleiche Leistung zur Verfügung stellen kann, ist auch eine Vertragsanpassung zuzumuten. Fraglich ist nur, unter welchen Bedingungen, diese Vertragsanpassung vorgenommen werden darf. Hierzu gibt es bereits höchstrichterliche Rechtsprechung. Diese besagt, dass im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung (so BayObLG, NJW-RR 89, 1296) ein optimaler Interessensausgleich bei einem möglichst geringen Eingriff in die ursprüngliche Regelung (vgl. BAG NJW 03, 3005) vorgenommen werden soll.

Die automatische Verlängerung der Laufzeit stellt keinesfalls einen möglichst geringen Eingriff d…

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Themen: Schleswig Holstein , Umzug , Vertrag , Telefonanbieter , Verbraucherzentrale , Aerger_mit_dem_telefonanbieter_bei_umzug-vertragsverlaengeru , Bayoblg, Njw-rr 89, 1296

Erschienen 16. Juli 2009 auf http://verbraucherrecht.blogg.de/.

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