Rezension Zivilrecht: ZPO

Baumbach/ Lauterbach / Albers / Hartmann, Zivilprozessordnung, 69. Auflage, C.H. Beck2011 Von RA und FA für Sozialrecht ThomasStumpf, Pirmasens AlleJahre wieder...kommt der neue Baumbach/Lauterbach, diese Kurzbezeichnung seider Einfachheit halber erlaubt, rechtzeitig auf den Gabentisch. Jetzt also die69. Auflage. Was soll man zu diesem Buch noch schreiben, welches sich seitJahrzehnten etabliert hat und als einer der wichtigsten und meistgebrauchtenHandkommentare zur ZPO schlechthin gilt? Aufgrundder an Besessenheit grenzenden Akribie, die der Verfasser Dr. Dr. PeterHartmann an den Tag legt, ist es ihm gelungen, seit dem Vorjahr wieder ca.5.000 Änderungen und Aktualisierungen einzuarbeiten, die Rechtsprechung auf denneuesten Stand zu bringen und das bewährte ABC-Register des Kommentarsauszuweiten. Eingefügt wurde insbesondere die seit 01.07.2010 in Kraftgetretene Reform des Kontopfändungsschutzes, deren erst ab 01.01.2012 geltenderSchlusspart bereits im Anhang abgedruckt ist. Aktueller geht es nicht. Geradedie Kommentierung der relevanten Vorschrift zum neuen „P-Konto“, § 850k ZPO,kann angesichts der fast unlesbaren Fassung dieser Norm nur als hervorragendgelungen bezeichnet werden. DerKommentar umfasst etwas über 2.900 Seiten zuzüglich einem sehr umfangreichenStichwortverzeichnis von noch einmal 100 Seiten. Der Aufbau ist unverändert:Zuerst kommt der Text der gesetzlichen Vorschrift, dann zur besserenOrientierung jeweils eine Gliederungsübersicht mit Inhaltsverzeichnis undsodann die eigentliche Kommentierung. Diese ist stets gleich aufgebaut unduntergliedert sich grob in Systematik, Regelungszweck/Geltungsbereich und dieanschließende individuelle Kommentierung. Auszugsweise mitkommentiert werden auchdiverse Nebengesetze, wie etwa die einschlägigen Vorschriften des EGZPO, sowieauszugsweise das FamFG, GVG nebst EGGVG und andere. VieleParagrafen sind mit Einführungen, Einleitungen, Übersichten oder zusätzlichenAnhängen ausgestattet. Als herausragendes Beispiel sei hier etwa der Anhang zu§ 286 ZPO genannt. Manche der Anhänge enthalten Arbeitshilfen, etwa zu § 110oder § 328 ZPO. Erwähnenswert ist auch das kleine Schaubild zu § 383 ZPO,anhand dessen der Richter auf einen Blick sehen kann, wem aufgrund familiärerBande ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Wasdiesen Kommentar in der praktischen Nutzung so stark macht, ist - neben derwissenschaftlichen Zuverlässigkeit - sein Detailreichtum und die schierungeheure Anzahl von Beispielen, egal, wo man ihn aufschlägt –man kann leichtund schnell anhand der alphabetischen Stichworte die einschlägige Entscheidungfinden. Auch dies ist alleine auf die akribische Arbeit des Verfasserszurückzuführen. Und das Beste daran ist, dass die Beispiele nicht in einemFließtext zusammengepfercht, sondern säuberlich Zeile für Zeile untereinanderpräsentiert werden. Die Auflistung all dieser Beispiele, gepaart mit der durchdie Anordnung verkürzten Zugriffs……

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Themen: Referendariat , Zpo , Rezension , Hartmann , Abc
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 16. September 2011 auf http://dierezensenten.blogspot.com.

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