Rezension Zivilrecht: Insolvenzgläubiger Handbuch

Gogger, Insolvenzgläubiger-Handbuch,3. Auflage, C.H. Beck 2011 Von RechtsanwältinJulia Jäger, Düsseldorf Wasist dem Mandanten als Gläubiger zu raten, wenn sein Schuldner insolventgeworden ist? Wie unterscheidet sich das Vorgehen des Gläubigers im Rahmen desInsolvenzeröffnungsverfahrens von dem im bereits eröffneten Insolvenzverfahren?Welche Unterschiede bestehen zwischen dem Regelinsolvenz- und demVerbraucherinsolvenzverfahren? Welche Besonderheiten müssen bei derAnspruchsdurchsetzung gegen ein insolventes Unternehmen beachtet werden? Diessind nur einige der Fragen, die im Insolvenzgläubiger-Handbuch, herausgegebenvon RiOLG Dr. Martin Gogger, behandeltwerden. Das Werk stellt in seiner mittlerweile 3. Auflage die erfolgreicheDurchsetzung der Rechte der Insolvenzgläubiger in sämtlichen Verfahrensstadiendar. Neben den prozessualen Aspekten wird auch das materielle Recht,insbesondere das Vertragsrecht und die Durchsetzung von Sicherheiten,ausführlich besprochen. DasBuch gliedert sich auf 430 gebundenen Seiten in insgesamt sechs Kapitel.Zunächst werden die allgemeinen Begriffe und Institute des Insolvenzrechtsdargestellt. Der zweite Teil behandelt das Insolvenzverfahrensrecht; denSchwerpunkt bildet hier das Insolvenzeröffnungsverfahren mit den allgemeinenVoraussetzungen wie dem Insolvenzantrag gem. §§ 13, 14 InsO, der Darstellungder Insolvenzgründe und der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO.Des Weiteren wird die rechtliche Stellung der verschiedenenVerfahrensbeteiligten (Insolvenzgläubiger - Aussonderungsberechtigte -Absonderungsberechtigte - Massegläubiger - Neugläubiger - etc.) behandelt. Derdritte Abschnitt trägt den Titel „zivilrechtliche Ansprüche in der Insolvenzdes Schuldners“ und bildet mit knapp 200 Seiten das Herzstück des Handbuches.Hier wird zunächst das Schicksal beiderseits nicht erfüllter Verträgebehandelt. Verliert der Schuldner nach Bestellung eines „starken“ vorläufigenInsolvenzverwalters bzw. nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dieVerwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen, kann er auch seinevertraglichen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen. Die §§ 103 ff. InsO bietendem Verwalter die Möglichkeit, laufende Vertragsbeziehungen des Schuldnersfortzuführen oder aber diese zu verweigern. Grundsatznorm ist hier § 103 InsO,der dem Verwalter insoweit ein Wahlrecht einräumt. § 103 InsO ist aufgegenseitige Verträge, typischerweise Kauf- Tausch, Miet- und Pachtverträgeanwendbar. Anders verhält es sich hingegen bei bloß einerseits nicht erfülltenVerträgen, wenn eine der Vertragsparteien vollständig vorgeleistet hat – sokann z.B. der vorleistende Verkäufer seine Kaufpreisforderung nur noch alsInsolvenzforderung geltend machen. Neben den Besonderheiten der Insolvenz imRahmen des besonderen Schuldrechts werden solche des Familien- undUnterhaltsrecht, des Bank- und Kreditrechts sowie des Insolvenz- undGesellschaftsrechts ausführlich diskutiert. Der folgende Abschnitt behan…

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Themen: Schicksal
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 24. Januar 2012 auf http://dierezensenten.blogspot.com.

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