BVerfG: Männer und Schminke
Jurakopf | 2. Dezember 2008 — Es ist mitunter ein wenig naiv, wie sich die Exekutive gibt und dass das auch noch von deutschen Gerichten durchgelassen wird, …
Foljanty / Lembke, Feministische Rechtswissenschaft, 2. Auflage, Nomos2011 Von ORR Dr. UlrichPflaum, Referent am bayerischen Staatsministerium, München Eine „feministischeRechtswissenschaft“, so der Titel des von Dr. Lena Foljanty, derzeit Rechtsreferendarin am Landgericht Frankfurt/Main,und Prof. Dr. Ulrike Lembke,Juniorprofessorin an der Universität Hamburg, im Nomos-Verlag herausgegebenenSammelbandes, weckt Neugier: sie impliziert eineeinseitig-gruppeninteressengeleitete Jurisprudenz, die mit dem herkömmlichenBild der mit verbundenen Augen urteilenden Justitia kaum vereinbar ist. DieAutorinnen – der besseren Lesbarkeit wegen soll hier und im Folgendenausschließlich die weibliche Form verwendet werden – geben auch bereits in derEinleitung zu, dass sie Recht als Mittel zur Produktion von„Machtverhältnisse[n] und Ausschlüsse[n]“ und zur „Veränderung dieserMachtverhältnisse“ verstehen (Einleitung, Rn 8). Dass feministischeRechtwissenschaft keineswegs männerfeindlich sei (Rn 9), wirkt angesichts derexpliziten Zielsetzung der Einforderung bzw. Konstruktion von Frauenrechten (Rn3, 4) eher als Lippenbekenntnis. Bewusst stellen sich die Autorinnen gegen dieherkömmliche Rechtswissenschaft (Rn 13). Die These, das Recht orientiere sicham gesunden heterosexuellen weißen Mann, seine „Abweichung auf davonabweichende Lebensrealitäten“ bedeute „Verwerfungen und Brüche“ (Rn 14), mutetwie eine Aufforderung zur freien Rechtsfortbildung praeter legem zugunsten der „abweichenden“ Klientel an. Im Anschluss an die Einleitung folgenvier Oberabschnitte „Grundlagen“, „Antidiskriminierungsrecht“, „Lebensbereiche“und „Politik“, die jeweils in durch Paragraphen bezeichnete Kapitel zerfallen.Zu Beginn der „Grundlagen“ steht ein Aufsatz zu „Frauen in der Geschichte desRechts“ (§ 1, Wapler), der – unterAusblendung der Antike und des römischen Familien- und Personenrechts – im Mittelaltereinsetzt und die Zeit bis etwa zur Wiedervereinigung abdeckt. Der folgendeÜberblick über „Feministische Theorien und Debatten“ (§ 2, Künzel) stellt heraus, dass Feminismus nicht aufGleichberechtigung, sondern auf „einen eigenen gesellschaftlichen Platz“ fürFrauen zielt (Rn 2), wobei offen bleibt, was eine solche Vorzugsbehandlung (Rn51) in einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung rechtfertigen sollte. Eswird dargelegt, dass der Feminismus einerseits sogar die natürlicheFortpflanzung als Unterdrückungsmechanismus begreift (Rn 11), andererseits jedewie auch immer geartete „Befreiungs“bewegung für sich vereinnahmen will und dabeiauch den Schulterschluss mit dem Extremismus nicht scheut (Rn 17 ff., 52).Grundsätzlich überzeugend und ausbaufähig erscheint die Differenzierungzwischen (unabänderlichen) biologischen Unterschieden und (veränderlichen)gesellschaftlichen Rollenerwartungen bei Frauen und Männern (Rn 46), die leiderdurch die kaum nachvollziehbare These, auch biologische Unterschiede seien„gesellschaftlich hergestellt“ (Rn 47), wieder in …
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. Januar 2012 auf http://dierezensenten.blogspot.com.
Jurakopf | 2. Dezember 2008 — Es ist mitunter ein wenig naiv, wie sich die Exekutive gibt und dass das auch noch von deutschen Gerichten durchgelassen wird, …
beck-blog | 3. Dezember 2008 — In einer Justizvollzugsanstalt, in der unterschiedlich Hafthäuser für männliche und weibliche Gefangene bestehen, durften die w…
Arbeitnehmeranwalt Stühler-Walters | 24. Oktober 2011 — In der letzten Zeit streiten sich die Familienministerin und die Arbeitsministerin darum, ob es eine gesetzliche Quote für Frau…
strafblog | 19. Februar 2006 — Jurabilis hat heute in einem Blogbeitrag auf Männerbenachteiligung allerorten hingewiesen und sich dabei auf einen Bericht bei MAN…
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 2. September 2010 — Mir fällt seit einigen Wochen bzw. Monaten schon auf, dass (nach meiner Wahrnehmung) verstärkt in Pressemitteilungen des BVerfG…
JuraBiblio. | 18. Oktober 2011 — Wenn es um Grundlagen geht, sind selbst bei gestandenen Juristen manchmal Wissenslücken anzutreffen. Das ist in erster Linie dara…
Juraexamen.info | 18. April 2012 — Rezension von Julia Schwarz I. Allgemeines Das Lernbuch der Reihe „Lernbücher Jura“ richtet sich laut Vorwort insbesondere …
Die Rezensenten | 29. Dezember 2011 — Muthorst,Grundlagen der Rechtwissenschaft, 1. Auflage, C.H. Beck 2011 Von cand. iur.Christiane Warmbein, München Imjuristische…
Kanzlei für polnisches Recht Dr. Hartwich | 23. Januar 2012 — Gemäß dem Gesetz aus dem Jahr 1992 über den Rundfunk und das Fernsehen, hat der polnische Landesrat für Rundfunk und Fernsehen dar…
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 10. Mai 2010 — Zeugen haben in Deutschland das Recht auf einen “Zeugenbeistand”, das ist ein vom Zeugen hinzugezogener Rechtsanwalt, der den Z…