Rezension Zivilrecht: Feministische Rechtswissenschaft

Foljanty / Lembke, Feministische Rechtswissenschaft, 2. Auflage, Nomos2011 Von ORR Dr. UlrichPflaum, Referent am bayerischen Staatsministerium, München Eine „feministischeRechtswissenschaft“, so der Titel des von Dr. Lena Foljanty, derzeit Rechtsreferendarin am Landgericht Frankfurt/Main,und Prof. Dr. Ulrike Lembke,Juniorprofessorin an der Universität Hamburg, im Nomos-Verlag herausgegebenenSammelbandes, weckt Neugier: sie impliziert eineeinseitig-gruppeninteressengeleitete Jurisprudenz, die mit dem herkömmlichenBild der mit verbundenen Augen urteilenden Justitia kaum vereinbar ist. DieAutorinnen – der besseren Lesbarkeit wegen soll hier und im Folgendenausschließlich die weibliche Form verwendet werden – geben auch bereits in derEinleitung zu, dass sie Recht als Mittel zur Produktion von„Machtverhältnisse[n] und Ausschlüsse[n]“ und zur „Veränderung dieserMachtverhältnisse“ verstehen (Einleitung, Rn 8). Dass feministischeRechtwissenschaft keineswegs männerfeindlich sei (Rn 9), wirkt angesichts derexpliziten Zielsetzung der Einforderung bzw. Konstruktion von Frauenrechten (Rn3, 4) eher als Lippenbekenntnis. Bewusst stellen sich die Autorinnen gegen dieherkömmliche Rechtswissenschaft (Rn 13). Die These, das Recht orientiere sicham gesunden heterosexuellen weißen Mann, seine „Abweichung auf davonabweichende Lebensrealitäten“ bedeute „Verwerfungen und Brüche“ (Rn 14), mutetwie eine Aufforderung zur freien Rechtsfortbildung praeter legem zugunsten der „abweichenden“ Klientel an. Im Anschluss an die Einleitung folgenvier Oberabschnitte „Grundlagen“, „Antidiskriminierungsrecht“, „Lebensbereiche“und „Politik“, die jeweils in durch Paragraphen bezeichnete Kapitel zerfallen.Zu Beginn der „Grundlagen“ steht ein Aufsatz zu „Frauen in der Geschichte desRechts“ (§ 1, Wapler), der – unterAusblendung der Antike und des römischen Familien- und Personenrechts – im Mittelaltereinsetzt und die Zeit bis etwa zur Wiedervereinigung abdeckt. Der folgendeÜberblick über „Feministische Theorien und Debatten“ (§ 2, Künzel) stellt heraus, dass Feminismus nicht aufGleichberechtigung, sondern auf „einen eigenen gesellschaftlichen Platz“ fürFrauen zielt (Rn 2), wobei offen bleibt, was eine solche Vorzugsbehandlung (Rn51) in einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung rechtfertigen sollte. Eswird dargelegt, dass der Feminismus einerseits sogar die natürlicheFortpflanzung als Unterdrückungsmechanismus begreift (Rn 11), andererseits jedewie auch immer geartete „Befreiungs“bewegung für sich vereinnahmen will und dabeiauch den Schulterschluss mit dem Extremismus nicht scheut (Rn 17 ff., 52).Grundsätzlich überzeugend und ausbaufähig erscheint die Differenzierungzwischen (unabänderlichen) biologischen Unterschieden und (veränderlichen)gesellschaftlichen Rollenerwartungen bei Frauen und Männern (Rn 46), die leiderdurch die kaum nachvollziehbare These, auch biologische Unterschiede seien„gesellschaftlich hergestellt“ (Rn 47), wieder in …

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Themen: Öffentliches Recht , Hamburg , Landgericht Frankfurt , Justitia , Anschluss , Ulrike , Studium Generale , Lena
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 22. Januar 2012 auf http://dierezensenten.blogspot.com.

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