Rezension Strafrecht: Strafrecht AT
Die Rezensenten | 27. Oktober 2011 — Wessels / Beulke,Strafrecht – Allgemeiner Teil, Die Straftat und ihr Aufbau, 41. Auflage, C.F.Müller 2011 Von Richter amAmtsgeri…
Dölling / Duttge / Rössner, Gesamtes Strafrecht, 2. Auflage, Nomos 2011 Von Richter amAmtsgericht Carsten Krumm, Lüdinghausen/Hamm Ich muss es zugeben: Bei derersten Auflage von „Gesamtes Strafrecht“ war ich sehr skeptisch. „Warum einsolcher Kommentar? Kann das überhaupt funktionieren? Was für ein komischerTitel!“ Meine Zweifel haben sich aber im Laufe der letzten zwei Jahre, in denenich die Erstauflage besessen und immer wieder gerne genutzt habe, zerstreut.Natürlich ist „Gesamtes Strafrecht“ trotz etwa 3300 Seiten Text noch immernicht ganz so umfassend in den Kommentierungen wie etwa „der Meyer-Goßner“ oder„der Fischer“. Für die Praxis reicht das Werk jedoch allemal. Das besonderesind nämlich die Kommentierungen, die erst den Titel des Buches rechtfertigen.Es gibt die meisten in der Praxis immer wieder vorkommendennebenstrafrechtlichen Vorschriften (z.B. aus dem Betäubungsmittelstrafrecht,dem Urheberrecht, dem JGG) und teils auch Kommentierungen zu Ordnungswidrigkeiten,wie etwa § 24a StVG. Das OWiG ist ebenso hinsichtlich der wichtigstenVorschriften kommentiert. Diese Vorschriften sind in der Regel bei „verwandten“strafrechtlichen bzw. strafprozessualen Normen kommentiert, so dass wegeneinzelner Begrifflichkeiten auf die „Hauptkommentierung“ zurückgegriffen werdenkann. Zunächst erscheint dies gewöhnungsbedürftig – aus eigener Erfahrung kannich aber mitteilen, dass das Buchkonzept bestens „funktioniert“. Mit demWissen, dass StGB und StPO komplett vorhanden und zudem auch die meisten imjuristischen Alltagsgeschäft anzutreffenden strafrechtlichen Normen andererGesetze enthalten sind, lässt sich mit dem im Buchvorspann zu findendenVerzeichnis des integrierten kommentierten Nebenstrafrechts sehr gut arbeiten. Natürlich ist „GesamtesStrafrecht“ in erster Linie für den Praktiker verfasst. Man mag dies etwaersehen an anhand zahlreicher Einschübe, die etwa Musteranträge ausAnwaltssicht enthalten. Hilfreich ist auch die Zitierweise verwerteterGerichtsentscheidungen. Zitiert wird nämlich immer das Gericht mit Datum derEntscheidung und Aktenzeichen. Erst danach findet sich eineZeitschriftenfundstelle. Der Vorteil hierbei ist, dass jedenfalls neuerezitierte Entscheidungen oft leicht über google zu finden sind, ohne dass essofort eines Einloggens in juristische Datenbanken bedarf. Hierüber werden sichsicher viele Berufsanfänger oder auch den Kommentar nutzende Referendarefreuen. Für mich auch sehr erfreulich:Anders als in Jahrzehnten immer wieder ergänzten Kommentaren finden sich keineüberalterten „Restkommentierungen“. Alles ist frisch und mit – soweit möglich –aktuellen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen versehen. So seien alspositives Beispiel etwa die straßenverkehrsstrafrechtlichen Kommentier…
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Die Rezensenten | 3. November 2011 — Bohnert, OWiG, 3. Auflage, C.H. Beck2010 Von RAG Dr. Benjamin Krenberger,Landstuhl Zeitgleichmit der Neuauflage seines hervorr…
Die Rezensenten | 7. Oktober 2011 — Graf, BGH-Rechtsprechung Strafrecht 2010, 1. Auflage, De Gruyter 2011 Von Richter amAmtsgericht Carsten Krumm, Lüdinghausen/Hamm…
Die Rezensenten | 30. Dezember 2011 — Fischer, Strafgesetzbuch, 59.Auflage, C.H. Beck 2012 Von Rechtsreferendar Marcus Heinemann, Dipl.-Verw. (FH), Hamburg Alle Jah…
Die Rezensenten | 11. Oktober 2011 — Murmann, Grundkurs Strafrecht, 1. Auflage, C.H. Beck 2011 Von Richter amAmtsgericht Carsten Krumm, Lüdinghausen/Hamm „Grundkur…