Revolver unter’m Kopfkissen
Rechtslupe | 12. Dezember 2008 — Einem Waffenbesitzer, der nachts eine geladene Schusswaffe unter seinem Kopfkissen aufbewahrt, ist die Waffenbesitzkarte zu ent…
Einem Waffenbesitzer, der nachts eine geladene Schusswaffe unter seinem Kopfkissen aufbewahrt, ist die Waffenbesitzkarte zu entziehen.
In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Braunschweig entschiedenen Fall war der 56 Jahre alte Kl??ger, der mit seiner Ehefrau im Harz ein Reihenhaus bewohnt, im Besitz von Waffenbesitzkarten f??r mehrere Waffen. Darunter befand sich ein Gasrevolver, der so umfunktioniert war, dass mit ihm scharfe Munition verschossen werden konnte. Bei einer Hausdurchsuchung zeigte der Kl??ger der Polizei den geladenen Revolver, der im Schlafzimmer unter einem Kopfkissen lag. Dazu gab er an, in der Vergangenheit seien fremde Personen auf seinem Grundst??ck herumgeschlichen. Deshalb bewahre er die Waffe nachts, wenn er schlafe, zur Selbstverteidigung unter seinem Kopfkissen auf. Daraufhin widerrief die Stadt Seesen die dem Kl??ger erteilten Waffenbesitzkarten (Waffenscheine) und untersagte ihm den Erwerb sowie den Besitz von Waffen und Munition.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Kl??ger besitze nicht die f??r einen Waffenschein erforderliche Zuverl??ssigkeit, weil er mit dem Revolver nicht sachgerecht umgegangen sei und ihn nicht sorgf??ltig verwahrt habe. Daf??r best??nden strenge Anforderungen, die der Kl??ger nicht erf??llt habe. W??hrend er schlief, habe er keine unmittelbare Kontrolle ??ber die Waffe gehabt. Einen Zugriff anderer Personen habe er nicht sicher verhindern k??nnen. Insbesondere sei der Revolver seiner Ehefrau nachts zug??nglich gewesen. Au??erdem sei der Kl??ger als unzuverl??ssig anzusehen, weil die Besorgnis bestehe, dass er den Revolver missbr??uchlich verwenden werde. Grunds??tzlich d??rfe ein Waffenbesitzer seine Waffe zwar in den gesetzlich geregelten Notwehrf??llen, also zur…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. Dezember 2008 auf http://www.rechtslupe.de.
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