REVITALIQUE vs. VITALIQUE
Die einer Marke ist für deren Erhalt und
Durchsetzbarkeit von essentieller Bedeutung, insbesondere wenn die sogenannte Benutzungsschonfrist abgelaufen ist. Das deutsche und
europäische Markenrecht sieht zwar im Gegensatz zum US-Markenrecht keine amtsseitige Löschung vor, wenn die Marke nicht genutzt wird,
aber im Fall eines Widerspruchs kann der Nachweis der Benutzung über den Erfolg entscheiden. In der Entscheidung des BPAtG über den
Widerspruch aus der Marke VITALIQUE gegen die jüngere Marke REVITALIQUE wiesen die Richter aufgrund des fehlenden Nachweises einer
rechtserhaltenden Benutzung den Widerspruch zurück.
Entscheidung des BPatG vom 25. Oktober 2011 (24 W (pat) 113/1)
REVITALIQUE
Klasse 3: „Haarwässer, Mittel zum Reinigen, Pflegen und Verschönern von Kopfhaut und Haar; Haarstylingprodukte, Präparate zum Tönen,
Bleichen, Blondieren und Färben der Haare“
VITANIQUE
“Klasse 3: „Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarwässer; Klasse 5: Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische
Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen
Tieren; Fungizide, Herbizide; Klasse 35: Geschäftsvermittlung bezüglich Ein- und Verkauf der vorgenannten Waren der Klassen 3 und 5
für andere“.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet und musste daher zurückgewiesen werden. Denn die Markeninhaberin
hat in zulässiger Weise die Einrede der mangelnden Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG erhoben und
die Widersprechende hat eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke jedenfalls nicht für den maßgeblichen Benutzungszeitraum gemäß §
43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG glaubhaft gemacht. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG können im Falle der zulässigen Erhebung einer
Nichtbenutzungseinrede bei der Entscheidung über einen Widerspruch nur die Waren und Dienstleistungen berücksichtigt werden, für die
die Benutzung glaubhaft gemacht worden ist.
Da die Widersprechende für keine der Waren und Dienstleistungen, für die ihre Marke eingetragen ist, eine rechtserhaltende Benutzung
für den gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG maßgebenden Zeitraum glaubhaft gemacht hat, war ihr Widerspruch als unbegründet
zurückzuweisen. In ihrem am 13. März 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen Schriftsatz hatte die Markeninhaberin
die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke allgemein bestritten, d. h. ohne eine Beschränkung auf eine der beiden
Alternativen des § 43 Abs. 1 MarkenG. Die Nichtbenutzungseinrede ist zulässig, denn bei ihrer Erhebung waren die Voraussetzungen des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG erfüllt: Die Widerspruchsmarke war im Zeitpunkt der Veröffentli…
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