Revisonen gegen Freispruch zurückgenommen - Jetzt geht´s um Strafentschädigung
Soeben habe ich ein Mandantengespräch beendet, in dem es um die Geltendmachung von Strafentschädigungsansprüchen ging, nachdem ein im Berufungsverfahren erzielter Freispruch durch für mich überraschende Rücknahme der Revisionen von Staatsanwaltschaft und Nebenklage rechtskräftig geworden ist. In dieser Sache hat der Mandant, der erstinstanzlich anderweitig verteidigt worden war, immerhin rund 11 Monate in Untersuchungshaft gesessen. 3 Jahre und 10 Monate Freiheitsstrafe hatte ihm das Schöffengericht aufgebrummt und 5 Verhandlungstage waren in 2. Instanz erforderlich, um in einem spannenden Verfahren mit vielen Zeugen, Sachverständigen und Beweisanträgen zu einem Freispruch zu kommen. Die Staatsanwältin hatte unmittelbar nach dem Freispruch mir gegenüber angekündigt, dass es dabei nicht bleiben würde und auch die Nebenklägerin hatte bitter protestiert und Revision eingelegt. Anscheinend war die Urteilsbegründung der Berufungskammer jedoch so überzeugend oder jedenfalls revisionsresistent, dass beide keine Chance mehr sahen, eine Aufhebung des aus meiner Sicht überzeugenden Freispruchs zu erreichen. Im freisprechenden Urteil hat das Gericht auch festgestellt, dass mein Mandant für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen ist. Die bloße Freiheitsentziehung ist nach dem Gesetz immerhin sage und schreibe 10 Euro täglich wert, da kommen in 11 Monaten satte 3.300 Euro zusammen. Das ist traurig genug. Der Mandant hat aber wegen der Haft seinen sicheren Job verloren und bezieht jetzt Arbeitslosengeld. Er ist wegen psychischer Folgen der Haft derzeit krankgeschrieben, wann seine Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt sein wird, steht in den Sternen. Während der Haft hatte er Verdienstausfall in erheblicher Höhe. Da er seine Lebensversicherung nicht mehr bezahlen konnte, wurde diese gekündigt, was mit erheblichen Verlusten verbunden war. Es gibt noch eine Reihe weiterer mittelbarer wirtschaftlicher Folgen der Haft, die hier nicht alle dargestellt werden können, von den psychischen Folgen ganz zu schweigen. Soweit die Folgen entschädigungsfähig sind, muss jetzt gerechnet werden, um dann entsprechende Anträge zu stellen. Das war noch nie meine Lieblingsbeschäftigung, gehört aber zum Job dazu. Mal sehen, was wir da so zusammenrechnen können, zu wenig wird es allemal sein. Der Wert der Freihiet lässt sich einfach nicht in Geld umrechnen, finde ich. Autor: RA Rainer Pohlen Kanzlei POHLEN + MEISTER
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