(Revision) BGH vom 10.5.2011: Nichtanwendung des § 64 StGB muss vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden – Anwaltsfehler (4 StR 178/11)

Bei der Einlegung der Revision sollte man darauf achten, in welchem Umfang dies geschieht. Wir die allgemeine Sachrüge erhoben, hindert dies das Revisionsgericht nicht daran, eine Ablehnung einer Maßregelanorndung auch ohne entsprechende Rüge der Staatsanwaltschaft zu prüfen.

Prüft das Instanzgericht die Unterbringung und lehnt diese ab muss, wird die allgemeine Sachrüge eingelegt, die Nichtwendung ausdrücklich aus dem Rechtsmittel ausgenommen werden. Hierzu eine aktuelle Entscheidung des BGH

BGH Beschluss vom 10. Mai 2011

4 StR 178/11

wegen versuchten besonders schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. Dezember 2010 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten (besonders) schweren Raubes unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, fünf Monaten und zwei Wochen verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuld- und den Strafausspruch richtet. Die Ablehnung einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB kann dagegen nicht bestehen bleiben.

1. Nach den Feststellungen und Wertungen der sachverständig beratenen Strafkammer liegt beim Angeklagten der Hang vor, Cannabis im Übermaß zu sich zu nehmen, die Tat, deretwegen er bestraft wird, hat er im Rausch begangen und es besteht auch die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Jedoch fehle es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Erfolges der Unterbringung nach § 64 StGB (UA 14/15). Denn zum einen “wünsche” der Angeklagte keine solche Unterbringung, zum anderen lasse sich eine künftige Delikt- und Drogenfreiheit des Angeklagten “möglicherweise auch durch weniger einschneidende ambulante Maßnahmen” erreichen (UA 16), wobei die Strafkammer einer “Zurückstellung der Vollstreckung eines Strafrestes [nach § 35 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 BtMG] … schon jetzt ihre Zustimmung” erteile (UA 17).

2. Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Es ist schon…

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Themen: Revision , Unterbringung , Staatsanwaltschaft , Landgericht , Schuld , Bielefeld , Rechtsmittel , Revisionsrecht , Revisionsgericht
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 11. August 2011 auf http://www.strafverteidiger.pro.

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