Rettung durch den Totenkopf

Früher an der Universität, als die juristische Tätigkeit noch in dem Lösen verzwickter theoretischer Klausurprobleme bestand, kam es bisweilen vor, dass einem bei seinem Gutachten nur noch der Rekurs auf § 242 BGB blieb - Treu und Glauben. Das war entweder ein Zeichen von besonderer Genialität - oder grausamen Versagens, im Zweifel letzterem. Blieb nur noch § 242 BGB als Anspruchsgrundlage, so war die Klausur in den meisten Fällen im Eimer. Ein Professor merkte in einer Klausurbesprechung mal an, die Studenten mögen sich neben § 242 BGB einen Totenkopf kommentieren. Dies hat bei mir zu höchster Zurückhaltung im Umgang mit der Norm geführt.

In der Praxis kann § 242 BGB allerdings durchaus zum Zuge kommen und Rettung verhelfen. Wir hatten uns in einer Arbeitsgerichtssache mit dem Einwand des Rechtsmißbrauchs gegen einen Schadensersatzanspruch wegen Auflösungsverschuldens nach § 628 II BGB zur Wehr zu setzen. Der Arbeitnehmer hat nämlich mit seiner Kündigung zulange zugewartet. Hätte er eher gekündigt, wäre der Vedienstausfall unter Berücksichtigung der ordentlichen Kündigungsfristen geringer gewesen. Der Richter maß dem Einwand heute großes Gewicht zu. Und selbst wenn § 242 BGB am Ende doch nicht zieht - es bliebe immer noch das ebenfalls angeführte Mitverschulden aus § 254 BGB. Mal abwarten, ob der Totenkopfparagraph am Ende doch die Rettung bringt.

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Themen: Titelseite , Treu Und Glauben , Klausur

Erschienen 6. November 2008 auf http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/.

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