Rettet den Transpirator von Köln - Schweißgeruch und Kündigungsgründe in der Probezeit
So manches Mal ist man geradezu verpflichtet, ein Thema wieder aufzugreifen, das früher hier schon einmal erwähnt wurde. Erinnert
sich jemand an die schier unglaubliche Meldung aus dem Januar, dass in ein gefeuert wurde,
weil er angeblich nach Schweiß stank (Unser Beitrag)?
Gestern hat das Arbeitsgericht Köln die
bestätigt.
Das schöne an dem Fall war ja, dass die Kündigung während der Probezeit geschah, weshalb es sehr eigenartig ist, dass der Arbeitgeber
sich mit dem vorgeblichen Schweißgeruch eine solche Blöße gab - er hätte keine Begründung benötigt.
Der Arbeitnehmer fand, die Begründung verletzte seine Menschenwürde und sei daher nichtig (er bestreitet allerdings auch, übel
gerochen zu haben). Und verlor den Prozess, erstinstanzlich jedenfalls.
Der Grund liegt darin, dass ohne Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes eine Kündigung nur zu beseitigen ist, wenn sie sittenwidrig
(§ 138 BGB) ist oder gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt und deshalb nichtig ist (von Kündigungsverboten, wie bei
Schwangereren, sehen wir mal ab). Das Arbeitsgericht Köln fand, diese Schwelle sei noch nicht erreicht, wenn man in der Kündigung den
angeblichen Schweißgeruch rüge.
Wie hoch die Schwelle ist, eine Kündigung als sittenwidrig anzusehen, kann man abstrakt herleiten: Das das KSchG nicht gilt, ist es
zwingend, dass nicht schon jeder nach dem KSchG nicht verwertbare Grund auch zur Sittenwidrigkeit führt - sonst hätte man das KSchG
ja gewissermaßen durch die Hintertüre auch in den Bereich ausgedehnt, in dem es keine Geltung beansprucht.
Konkreter ist z.B. die BAG-Entscheidung, in der ein HIV-Infizierter gekündigt wurde (Urteil vom 16.02.1989 - 2 AZR 347/88) - und zwar
angeblich wegen der Infektion. Das allein, fand das BAG, rechtfertige noch nicht das Verdikt der Sittenwidrigkeit. Allerdings
unterschied sich der Fall von unserem angeblichen Transpirator erheblich: Der Arbeitgeber hatte die Kündigung eben nicht mit der
HIV-Infektion begründet, es gab nur Indizien, die darauf hindeuteten. Außerdem war der Arbeitnehmer monatelang krank gewesen. Wenn
solche Faktoren auch eine Role spielen (man nennt das dann “Motivbündel”), dann reicht ein unlaueters Motiv icht aus, um die ganze
Kündigung zu kippen.
Die Kündigung, so das BAG weite, muss eben gegen das “Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden” verstoßen (das hat nichts
mit dem Preis zu tun und ist die traditionelle Definition der Sittenwidrigkeit). Aber wann das der Fall ist, bestimmt ein Gericht.
Auch die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters der mormonischen Kirche, weil er Ehebruch begangen hatte, ist deshalb nach Auffassung
des BAG nicht sittenwidrig (BAG, Urteil vom 24.04.1997 - 2 AZR 268/96). Hier stoßen wir aber an das Problem der Anerkennung eines
Sonderarbeitsrechts für Religionsgemeinschaften (unser jüngster Beitrag mit Kommentaren); bei einer Spont…
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