Rette dich, wer kann/will – das LG München tut es, aber: An sich selbstverschuldet

Mal wieder das (unwürdige) Spiel um die gesetzlichen Gebühren (vgl. Beschl. des LG München v. 09.04.2010 – 1 Qs 22/10):

In einem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung will sich der Geschädigte als Nebenkläger anschließen. Das wird mit Schriftsatz seinen Rechtsanwalts beantragt. Ebenfalls beantragen “wir” Prozesskostenhilfe für die Nebenklage unter Vorlage einer Erklärung zu den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Geschädigten. Die Nebenklage wird zugelassen, Gleichzeitig wird dem Nebenkläger PKH gewährt. Dieser Beschluss wurde dem Angeklagten, dessen Verteidiger, dem Geschädigten („Nebenkläger”) und dem „Nebenklagevertreter” mitgeteilt. Eine ausdrückliche Bestellung als Nebenklagevertreter wird bis zum Abschluss des Hauptverfahrens weder beantragt noch ist sie erfolgt. Eine nachträgliche Beiordnung wird abgelehnt. Auf den Kostenfestsetzungsantrag dann der Bescheid: Gibt nichts.

Auf die Beschwerde sagt das LG:

„Die vom Amtsgericht mit Beschluss vom 10.03.2009 bewilligte Prozesskostenhilfe ist als konkludente Bestellung eines Rechtsanwalts als Nebenklagevertreter gemäß § 397 a Abs. 2 i.V. m. mit Absatz 1 S. 4 StPO auszulegen (vgl. BGH 1 StR 391/06). Gemäß § 397a Abs. 2 StPO wird die PKH dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt. Die Bestellung des Rechtsanwalts ist gemäß § 397 a Abs. 2, Abs. 1 S. 4 i.V. m. 142 Abs. 1 StPO nicht abhängig von einem Antrag des Rechtsanwalts, sondern erfolgt durch das Gericht. Da das Gericht die von dem Geschädigten und dessen Anwalt beantragte Zulassung der Nebenklage und deren dazugehörigen PKH-Antrag auch gegenüber dem Nebenklagevertreter verbeschieden hat, ist die Bestellung des Nebenklagevertreters, an den der entsprechende Beschluss auch zugesandt wurde, konkludent damit erfolgt. Eine über den Rechtszug hinausgehende Beiordnung des Beschwerdeführers im Sinne des. § 397 a Abs. 1 StPO ist durch die Bestellung nicht erfolgt, da letztere nur im Rahmen der für den jeweiligen Rechtszug bewilligten Prozesskostenhilfe bestimmt ist (vgl. LG Detmold, 4 Qs 22/09). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die im Beschluss vom 10.032009 zugelassene Nebenklage in Verbindung mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eine…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches
  • Links

Themen: Stpo , Entscheidung , Gebühren , Hauptverhandlung , Amtsgericht , Ermittlungsverfahren , Kostenfestsetzung , Nebenklage , Olg München , Beistand , Gemäß § 397a Stpo , Konkludente Beiordnung , Kostenfestsetzungsantrag Nebenklage

Erschienen 30. Juli 2010 auf http://blog.strafrecht.jurion.de/.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren
Auch zu Kostenfestsetzungsantrag Nebenklage:

Bei PKH geht es anders als bei der Pflichtverteidigung

JURION Strafrecht Blog | 8. November 2010 — Die rückwirkende Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger nach Rechtskraft wird von der h.M. als unzulässig angesehe…

Strafverfahren – Was Opfer von Straftaten wissen sollten – Möglichkeiten und Rechte!

Härlein + Kollegen Rechtsanwälte | 26. Juni 2012 — Welche Möglichkeiten haben durch eine Straftat Verletzte ganz allgemein? Ganz wichtig ist, dass ein Rechtsanwalt für sie die …

Abrechnung Strafverfahren Nebenklage Prozesskostenhilfe: Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Nebenklägerbeistands

beck-blog | 2. Mai 2009 — Eine deutliche Gefahrenquelle für die Absicherung des eigenen Honorars hat sich in der Entscheidung des LG Detmold - Beschlu…

Pflichtverteidiger – Benennungsfrist versäumt – macht nichts …..

JURION Strafrecht Blog | 8. März 2012 — In der Praxis der Pflichtverteidigerbestellung ist folgende Konstellation häufig(er): Das Gericht setzt dem Beschuldigten eine …

Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO wegen Kindesentzugs

RA Andreas Fischer | 14. Juli 2011 — OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE 3. Strafsenat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2 StPO Ws 235/11 Zs 857/11 Ermittlu…

OLG Braunschweig zu den Kosten eines beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts

Recht und Alltag | 3. März 2006 — 1.) Liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO vor, darf ein auswärtiger Recht…

Macht das LG Bonn das wirklich richtig? Einschränkung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO?

JURION Strafrecht Blog | 7. Dezember 2011 — Das LG Bonn befasst sich in dem LG Bonn, Beschl. v. 28.09.2011 – 21 Qs-223 Js 317/11-58/11 – mit der Frage der Anwendbarkeit …

Macht das LG Bonn das wirklich richtig? Einschränkung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO?

JURION Strafrecht Blog | 7. Dezember 2011 — Das LG Bonn befasst sich in dem LG Bonn, Beschl. v. 28.09.2011 – 21 Qs-223 Js 317/11-58/11 – mit der Frage der Anwendbarkeit …

Die Beiordnung als Pflichtverteidiger und das Adhäsionsverfahrens

Rechtslupe | 7. Januar 2013 — Die Beiordnung als Pflichtverteidiger nach § 140 StPO erstreckt sich nicht auf die Tätigkeiten im Rahmen des Adhäsionsverfahr…

“Der Antrag ……..auf Gewährung von PKH geht ins Leere…”

JURION Strafrecht Blog | 9. Februar 2012 — Mit der Formulierung “Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe des Nebenklägers ….geht ins Leere”, so vornehm umschreibt…

Burhoff online: Entscheidungen: Andere Gerichte: Nebeklage, Beistand, konkludente Bestellung / LG München, Beschl. v. 09.04.2010 - 1 Qs 22/10