Restwert-Leasing: Tipps für Betroffene
Das Landgericht Mönchengladbach hat die Restwert-Leasingverträge von GMAC in einem wichtigen Punkt für unwirksam erklärt. Betroffene Opel-Kunden müssen zum Vertragsende keine Wertausgleichszahlung leisten.
Das Gericht kippte die Restwertgarantieklausel, wonach Kunden zum Vertragsende den Unterschiedsbetrag zwischen kalkuliertem und tatsächlichem Rücknahmewert nachzahlen sollten (LG Mönchengladbach, Urteil vom 12.01.2010, Az. 3 O 265/09).
Häufig erweist sich der kalkulierte Rücknahmewert als unrealistisch. Die Richter rügten, dass GMAC die Leasingkunden auf diese Gefahr nicht hinweist.
Außerdem bemängelten sie, dass die GMAC-Leasingverträge widersprüchlich sind. In den Verträgen wird eine “vereinbarte Fahrleistung” in Kilometern angegeben. Bei den Kunden wird so der Eindruck erweckt, dass sie bei Einhaltung der Laufleistung nicht nachzahlen müssen. Das ist jedoch nur bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung so, bei Verträgen mit Restwertabrechnung nicht.
Wie wirkt es sich aus, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist?
Es bestehen gute Aussichten, dass die Entscheidung der Mönchengladbacher Richter im derzeit laufenden Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf Bestand hat.
Kilometerangaben in Restwert-Leasingverträgen hat auch der Bundesgerichtshof schon als “einen Widerspruch” beurteilt und entschieden, dass betroffene Leasingkunden nicht nachzahlen müssen (BGH, Urteil vom 09.05.2001, Az. VIII ZR 208/00, zitiert nach juris, NJW 2001, 2165, 2166 f.).
Nach dem Berufungsverfahren könnte es noch zu einem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof kommen.
Betroffene Leasingkunden müssen nicht so lange abwarten.
Rechtskraft entfaltet di…
» Vollständiger ArtikelThemen: Opel , Landgericht , Restwertleasing Urteil
Rechtsgebiet: Vertragsrecht
Erschienen 27. Februar 2010 auf http://aktuell.szary.de.
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