Urlaubsabgeltung – was ist zu beachten?
Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog | 16. Februar 2011 — Die Urlaubsabgeltung ist der Ersatz für (unverschuldet), § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz, nicht genommenen Urlaub. Die Frage n…
Resturlaub bei Kündigung?
Wenn der Arbeitgeber kündigt, stellt sich fast immer die Frage nach dem Resturlaub des Arbeitnehmers.
Urlaubsanspruch bei KündigungZunächst ist klar, dass der Urlaubsanspruch bei Kündigung durch den Arbeitgeber nicht verfällt, sondern bestehen bleibt. Die Kündigung selbst kann aber dazu führen, dass der Arbeitnehmer den Urlaub nicht mehr nehmen kann, und man dann über eine Abgeltung des Urlaubs nachdenken muss.
Höhe des UrlaubsanspruchesEin häufiger Fehler von Arbeitnehmern und Arbeitgebern besteht darin, dass der Resturlaub falsch berechnet wird. Dabei wird nicht beachtet, dass wenn der Arbeitnehmer die Wartezeit von 6 Monaten “abgeleistet” hat und er in der 2. Jahreshälfte ausscheidet; er einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub hat. Scheidet also der Arbeitnehmer aufgrund der Kündigung des Arbeitgebers zum 31.08.2010 aus, dann hat er nicht einen Anspruch auf Urlaub für 8 Monate, sondern auf Urlaubsgewährung/Abgeltung von 12 Monaten, also des ganzen Jahres.
Urlaubsgewährung oder Abgeltung?Der Gesetzgeber hat zwischen der Urlaubsgewährung und der Urlaubsabgeltung ein Stufenverhältnis geregelt. An erster Stelle steht immer die Urlaubsgewährung und erst, wenn dies nicht möglich ist, dann ist der Urlaub abzugelten.
Freistellung von der Arbeit unter Anrechnung des Urlaubs?Viele Arbeitgeber sprechen die Kündigung aus und stellen dann den Arbeitnehmer von der Arbeit – unter Anrechnung von Überstunden und Urlaubsansprüchen – frei. Erfolgt die Freistellung von der Arbeit aufgrund der Kündigung unwiderruflich und besteht ein Bedürfnis für die Freistellung und der Arbeitgeber weißt ausdrücklich auf die Gewährung von Urlaub hin, ist eine Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs grundsätzlich möglich.
Urlaubsabgeltung des Resturlaubs nach KündigungWenn der Urlaub nicht genommen werden konnte (auch keine Freistellung unter Anrechnung des Resturlaubs), ist der Urlaub durch den Arbeitgeber abzugelten. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist zu beachten, dass unter Umständen ein Anspruch auf den gesamt…
» Vollständiger ArtikelErschienen 14. November 2010 auf http://rechtsanwaltarbeitsrechtberlin.wordpress.com.
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