Vorsätzlich unerlaubte Handlung und die Restschuldbefreiung
ent-schuldigung.de | 1. Februar 2011 — Forderungen aus unerlaubter Handlung sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 Nr.2 InsO). Das bedeutet : Auch we…
Ob eine Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, weil der Schuldner eine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen hat, hängt davon ab, welche Rechtsfolgen das materielle Schadensrecht an die unerlaubte Handlung knüpft. So kann auch ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet sein, sofern zugleich ein materiell-rechtlicher deliktischer Erstattungsanspruch besteht.
Dagegen ist der Anspruch des Geschädigten einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, welcher im Strafverfahren gegen den Schädiger als Nebenkläger aufgetreten ist, auf Erstattung der Kosten der Nebenklage allein prozessualer Natur und daher nicht aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes werden Verbindlichkeiten des Schuldners nach § 302 Nr. 1 InsO aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat. Die Vorschrift des § 302 Nr. 1 InsO regelt nicht näher, welche Forderungen als Ansprüche aus Vorsatzdelikt von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden, sondern setzt eine solche Begriffsbestimmung voraus. Auch soweit Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durch andere Vorschriften privilegiert werden, fehlt jeweils eine nähere Bestimmung der damit erfassten Ansprüche.
Im Ausgangspunkt besteht im Hinblick auf sämtliche genannten Bestimmungen Einigkeit, dass der Begriff der vorsätzlichen unerlaubten Handlung auf das Deliktsrecht der §§ 823 ff BGB Bezug nimmt. Die Frage, ob über die Deliktstatbestände der §§ 823 ff BGB hinaus auch spezial-gesetzlich geregelte Vorschriften des außervertraglichen Schadensersatzrechts zum Recht der unerlaubten Handlungen zählen, kann vorliegend dahinstehen, weil der Schuldner eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB sowie gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 177 Abs. 1 und 2, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 StGB begangen hat.
Liegt eine vorsätzliche unerlaubte Handlung vor, so bestimmt sich der Kreis der gemäß § 89 Abs. 2 Satz 2 Fall 2, § 302 Nr. 1 InsO, § 850 f Abs. 2 ZPO, § 393 BGB privilegierten Forderungen einheitlich danach, welche Rechtsfolgen das materielle Schadensrecht an die begangene unerlaubte Handlung knüpft.
Für einen Verzicht auf gesonderte Bestimmung des Begriffs der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Sinne des jeweiligen Privilegierungstatbestandes spricht zunächst der Umstand, dass diese Tatbestände ihren Anwendungsbereich nicht eigenständig regeln, sondern auf das Recht der unerlaubten Handlungen Bezug nehmen. Es erscheint daher nicht angebracht, einem Gläubiger den Genuss des Privilegs von Deliktsforderungen auch dann zuzugestehen, wenn die mit der Forderung geltend gemachte Vermögense…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. August 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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