Restschuldbefreiung trotz unvollständiger Schuldnerauskunft

Die Erteilung einer unvollständigen Auskunft durch den Schuldner in seinem Insolvenzverfahren kann - mit der Folge einer Versagung der Restschuldbefreiung - als grob fahrlässig zu bewerten sein, wenn bei allgemeiner Fragestellung wesentliche Vermögensveränderungen mitzuteilen sind oder wenn das Auskunftsverlangen durch eine gezielte Fragestellung in einer Weise konkretisiert ist, die bei dem Schuldner keine Unklarheit über die von ihm zu machenden Angaben aufkommen lassen kann.

Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung[1].

Dabei kann schon im Ansatz der im Schrifttum[2] vertretenen Auffassung nicht gefolgt werden, dass eine Verletzung der Auskunftspflicht im Zweifel mindestens als grob fahrlässig zu gewichten ist. Eine solche Beurteilung kann allerdings durchgreifen, wenn bei allgemeiner Fragestellung wesentliche Vermögensveränderungen mitzuteilen sind oder wenn das Auskunftsverlangen durch eine gezielte Fragestellung in einer Weise konkretisiert ist, die bei dem Schuldner keine Unklarheit über die von ihm zu erteilenden Angaben aufkommen lassen kann[3].

Soweit der Schuldner annimmt, das Auskunftsbegehren zutreffend erfasst zu haben, ist er, wie der BGH für den Fall eines mehrdeutigen gerichtlichen Merkblatts entschieden hat[4], nicht gehalten, sich bei dem Insolvenzverwalter über den genaueren Inhalt des Auskunftsverlangens zu erkundigen.

Beruht beruht die unvollständige Auskunft des Schuldners möglicherweise auch auf einer unpräzisen Anfrage des Verwalters, führt dies dazu, dass der Pflichtverstoß der Schuldners in einem milderen Licht erscheint[5].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 212/08

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Themen: Bgh , Auskunft , Restschuldbefreiung , Insolvenzverfahren
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 8. April 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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