Restschuldbefreiung trotz rechtkräftiger Verurteilung wegen Steuerhinterziehung ?

Die Straftat der Steuerhinterziehung ist keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung. Daher kann sind auch die nachgeforderten Beträge von der Restschuldbefreiung umfasst. Bundesfinanzhof (BFH) VII R 6/07 v. 19.08.2008

Grundsätzlich fallen Forderungen aus unerlaubten Handlungen nicht unter die Restschuldbefreiung. Hinweise zur Versagung der Restschuldbefreiung

Das Finanzamt fand es da naheliegend, dass Nachforderungen wegen einer Steuerhinterziehung, zu der auch noch eine rechtkräftige Verurteilung des Schuldners vorlag, ebenfalls eine unerlaubte Handlung darstellen und daher nicht unter die Restschuldbefreiung fallen. Das hätte zur Folge, dass nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode, in der die Zwangsvollstreckung unzulässig ist, das Finanzamt weiter vollstrecken könnte.

Nach Auffassung des BFH handelt sich aber bei Nachforderungen aus Steuerhinterziehung um eigenständige, dem öffentlichen Recht zuzurechnende Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Hier gelten die zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen nicht. Steueransprüche entstehen nach eigenen Regeln und werden nicht wie zivilrechtliche Ansprüche durchge…

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Themen: Bfh , Steuerhinterziehung , Unerlaubte Handlung , Restschuldbefreiung , Thema
Rechtsgebiet: Steuerrecht

Erschienen 9. März 2010 auf http://www.ent-schuldigung.de.

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