Verfahrenskostenstundung im Verbraucherinsolvenzverfahren
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Wegen einer Insolvenzstraftat, für die – isoliert betrachtet – die Löschungsvoraussetzungen vorliegen, kann die Restschuldbefreiung nicht versagt werden; die Verlängerung der Löschungsfrist durch das Hinzutreten anderer Verurteilungen, die keine Insolvenzstraftaten betreffen, ist, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschied, insolvenzrechtlich unbeachtlich.
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat setzt, wie der Bundesgerichtshof bereits früher entschieden hat, nicht voraus, dass die Straftat in einem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren steht, in dem die Restschuldbefreiung beantragt wird. Verurteilungen des Schuldners sind nach dieser Entscheidung jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zu berücksichtigen. Wie die Frist im Einzelnen zu berechnen ist, innerhalb derer dem Schuldner die Restschuldbefreiung aufgrund der Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat versagt werden kann, ist in der früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs offen geblieben.
In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum ist umstritten, ob es für die Berücksichtigung einer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat rein formal auf deren Eintragung im Bundeszentralregister ankommt, oder ob Eintragungen dann nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn sie bei isolierter Betrachtung im Hinblick auf die Fristen des § 46 BZRG als tilgungsreif angesehen werden müssen.
Nach teilweise vertretener Auffassung richtet sich die Verwertbarkeit einer Verurteilung allein nach den Tilgungs- und Verwertungsregeln der §§ 45 ff, 51 BZRG.
Überwiegend wird die Ansicht vertreten, es komme nicht nur auf die Frage an, ob die Verurteilung noch im Registerauszug enthalten ist. Vielmehr sei bei einer Verurteilung wegen mehrerer Straftaten allein die aufgrund des Insolvenzdelikts verhängte Strafe maßgebend. Hier müsse die Einzelstrafe herangezogen werden, die im Hinblick auf einen der Tatbestände der §§ 283 bis 283c StGB verhängt worden sei. Nach dieser Auffassung sind entsprechend der ausdrücklichen Beschränkung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf Verurteilungen wegen Insolvenzstraftaten Bestrafungen wegen anderer Delikte nicht zu berücksichtigen. Zur Begründung wird ausgeführt, würde man allein das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG für entscheidend halten, könnten Insolvenzstraftaten dem Schuldner auch dann noch vorgehalten werden, wenn diese für sich gesehen längst tilgungsreif wären.
Die zuletzt dargestellte Auffassung ist, so der Bundesgerichtshof nun in seiner neuen Entscheidung, richtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, die ihrem Wortlaut nach keine zeitliche Beschränkung enthält, nur tragbar, wenn eine zeitliche Begrenzung eingeführt wird, die anhand der Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes bestimmt wird. Deshalb hat man sich an der Tilgungsfrist…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. März 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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