Restschuldbefreiung bei Gläubigertausch

Auf Antrag des Schuldners ist die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen, wenn der Schuldner mit allen Insolvenzgläubigern, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, in der Wohlverhaltensperiode einen Vergleich schließt und die Ansprüche dieser Gläubiger danach durch Teilzahlung und Teilerlass erloschen sind. Vorraussetzung hierfür ist die Tilgung der Verfahrenskosten und der sonstigen Masseverbindlichkeiten.

Im hier vorliegenden Fall des Bundesgerichtshofs richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen die Entscheidung des Landgerichts, mit der sie die vorzeitige Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens und die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung begehrte.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs trifft der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts zu, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bereits analog § 200 InsO aufgehoben und für eine Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213 InsO kein Raum war. Die Auslegung des Antrags der Schuldnerin in der Fassung vom 25. März 2010 ergibt jedoch, dass diese nicht die Einstellung des Insolvenzverfahrens, sondern die vorzeitige Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens und die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Mit der Ablehnung dieser Anträge unter Hinweis auf § 213 InsO hat sich das Beschwerdegericht in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesetzt und verkannt, dass der Schuldnerin nach dieser Rechtsprechung vorzeitig Restschuldbefreiung erteilt und das Restschuldbefreiungsverfahren vorzeitig beendet werden kann (analog §§ 213, 299, 300 Abs. 1 InsO).

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden kann, wenn keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind. Weist der Schuldner erst später nach, dass keine Kosten mehr offen und sämtliche Verbindlichkeiten getilgt sind, ist ihm entsprechend § 299 InsO auf seinen Antrag die Restschuldbefreiung schon vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu erteilen.

Die Schuldnerin hat zwar nur einen Teil der Forderungen beglichen, während die Gläubiger auf den darüber hinausgehenden Teil ihrer Ansprüche verzichtet haben. Doch sind mit dem Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) und der Teilzahlung (§ 362 Abs. 1 BGB) die Forderungen der Gläubiger insgesamt erloschen; Ansprüche der Gläubiger gibt es mithin nicht mehr. Deswegen kann vorliegend nicht anders entschieden werden, als wenn der Schuldner die Gläubiger vollständig befriedigt hätte. Auch hier fehlt es nach dem Erlöschen der Forderungen an Gläubigern, an die die Treuhänderin während der Wohlverhaltensperiode die von ihr vereinnahmten Bezüge abführen könnte. Eine Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 296 f In…

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Themen: Insolvenz , Analog , Wohlverhaltensphase , Restschuldbefreiung , Verfahrenskosten , § 200 Inso Analog
Rechtsgebiet: Zivilrecht

Erschienen 2. November 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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