Restart!

Gerüst bei Weltkulturerbe Zollverein am 10.01.2010

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Ein wenig verwundert es, dass zum Thema Restart (Chance nach der Pleite, wirtschaftlicher Neuanfang etc.) wenig in der Öffentlichkeit berichtet wird. Dabei müsste das Thema aktueller denn je sein. Allgemeine Informationen finden sich hier auf der Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

Vorab sei angemerkt, dass der nachfolgende Text lediglich knappe Anregungen beinhaltet und eine Beratung durch einen Experten (Rechtsanwalt/Steuerberater mit Schwerpunkt Insolvenzrecht) in keiner Weise ersetzt.

Blockieren Altschulden die Fortführung einer selbständigen Tätigkeit (Einzelunternehmen, selbständige freiberufliche Tätigkeit) oder die Gründung einer selbständigen Tätigkeit, hat man die Möglichkeit bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und eines Restschuldbefreiungsantrags (ggf. mit Stundungsantrag wegen der Verfahrenskosten und ggf. mit Vollstreckungsschutzantrag) sich nach sechs Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens von seinen Altschulden zu befreien. Insolvenzverfahren Selbständiger werden stets als Unternehmensinsolvenzverfahren geführt. Beabsichtigt ein Arbeitnehmer oder Arbeitssuchender sich erst zu einem späteren Zeitpunkt selbständig zu machen, ist das Verfahren voraussichtlich als Kleininsolvenzverfahren einzuordnen, sodass zuvor grundsätzlich eine Schuldnerberatungsstelle aufzusuchen ist.

Spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dürfen Altgläubiger nicht mehr in das bewegliche Vermögen vollstrecken. Die Zwangsvollstreckung in Grundvermögen (Zwangsversteigerungsverfahren, Zwangsverwaltung) kann weiter betrieben werden. Die Altgläubiger melden als Insolvenzgläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter/Treuhänder zur Tabelle an und bekommen aus der Insolvenzmasse eine Quote zu einem späteren Zeitpunkt ausgekehrt, sofern zuvor die Gerichts- und Massekosten ausgeglichen wurden.

Ein Insolvenzplanverfahren hingegen eröffnet den Beteiligten die Möglichkeit nach einem auszuarbeitenden Plan, über den abzustimmen ist, den Betrieb weiter zu führen und Zahlbeträge an die Gläubiger zu leisten. Weiterführende Informationen finden sich unter sanierungsportal.de.

Auch ohne Insolvenzplan kann ein Betrieb fortgeführt werden. Gängig ist die Freigabe der Aktiva (Anlage- und Umlaufvermögen) gem. § 35 InsO schon unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung durch den Insolvenzverwalter.

In der Praxis habe ich noch keinen Fall mitbekommen, bei welchem die Gläubigerversammlung die Erklärung der Freigabe gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO für unwirksam erklärt hat. Der Selbständige hat an den Insolvenzverwalter nämlich monatliche Zahlungen vorzunehmen (§ 295 Abs. 2 InsO). Insoweit kann es durch die Freigabe zu höheren Massezuwächsen kommen. Der Unternehmer hat seinen Betrieb eigenverantwortlich zu führen und…

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Themen: Insolvenz , Wirtschaft , Altschulden , Betriebsfortführung , Sanierung/insolvenz Allgemein , § 35 Inso , Neugründung , Re-start , Restart , Restschuldbefreiungsverfahren , Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 10. Januar 2010 auf http://www.gerigk.de.

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