Ressourcenverschwendung

Der Gegner hat Fahrräder der Mandantin entwendet. Ein diesbezüglich ergangener Strafbefehl ist rechtskräftig geworden. Auf eine entsprechende anwaltliche Zahlungsaufforderung hat er nicht reagiert, also Klage.

Und was macht unser Gericht: Bestimmt sein Verfahren nach billigen Eressen (495a ZPO), setzt dem Beklagten eine Erwiderungsfrist, so weit, so gut - und beraumt Termin zur mündlichen Verhandlung an.

Was soll das ??? Aller Erwartung nach wird der Beklagte sich auch im Zivilverfahren nicht verteidigen, dann könnte ohne weiteres ein Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen. Und falls er doch noch reagiert, kann immer noch Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden. (Nur) auf Antrag muss mündlich verhandelt werden, liebes Gericht, § 495a S. 2 ZPO !!!

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Themen: Zpo

Erschienen 23. Oktober 2008 auf http://ra-melchior.blog.de.

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