Resolution des Deutschen Rechtshistorikertags 2010 zur BVerfG-Geheimhaltungsfrist

"Resolution des Deutschen Rechtshistorikertags in Münster, 15.9.2010 Das Bundesverfassungsgericht möchte seine Akten erst nach 90 Jahren zur Forschung freigeben, siehe die Meldung in F.A.Z. vom 28. August 2010. Damit geht es um den Rechtsrahmen bei der Erforschung der Zeitgeschichte. 1. Das Gericht schafft damit Normen, die dem Bundesarchivgesetz widersprechen. Das Gericht steht aber nicht über dem Gesetz und über dem Gesetzgeber. 2. Die Formulierung "geheime Beratung" im Bundesverfassungsgerichtsgesetz sagt noch nichts über die Frage wie lange die Akten geheim sein sollen. Jedenfalls dürfen diese Akten nicht länger geheim gehalten werden als andere sogenannte geheime Akten. 3. Bei einer 90-jährigen Geheimhaltungsfrist wird die Frage einer Benutzungserlaubnis zu einer Gnaden- oder Willkürentscheidung des Gerichts oder des Archivs. 4. Diese Perspektive wirft auf jeden Fall das Problem der Wissenschaftsfreiheit auf. Es kann nicht 90 Jahre lang auf eine einzelne Abwägung im Fall ankommen, vielmehr muss eine Regel gegeben werden, die eine gewisse Verlässlichkeit für Forschungsarbeiten ermöglicht. 5. Die notwendige Regel soll sich an die üblichen dreißig und maximal 60 Jahre

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Themen: Frankfurt , Gez , 60 Jahre

Erschienen 11. Oktober 2010 auf http://archiv.twoday.net/.

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