Residenzpflicht für Gemeindereferentinnen

Eine Gemeindereferentin unterliegt nach der kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) einer Residenzpflicht, sie muss also in der Gemeinde wohnen, in der sie eingesetzt ist.

Gegen diese Residenzpflicht wehrte sich jetzt eine Gemeindereferentin aus dem Erzbistum Paderborn, letztlich jedoch aufgrund ihres eigenen Verhaltens erfolglos.

Die Klägerin steht seit neun Jahren bei dem beklagten Erzbistum Paderborn in einem Arbeitsverhältnis als Gemeindereferentin, wobei auf das Arbeitsverhältnis die kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) Anwendung findet. Nach der KAVO sind Mitarbeiter im pastoralen Dienst, zu denen auch die Gemeindereferentinnen gehören, verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers den Wohnsitz in der Einsatzgemeinde zu nehmen.

Die Klägerin war zunächst in einem Pastoralverbund tätig, in dem sie mit ihrer Familie auch ein Hausgrundstück erworben hatte. Zum 01.05.2007 wurde sie auf eigenen Wunsch in einen anderen Pastoralverbund versetzt, der circa 8 km von ihrem Wohnsitz entfernt liegt. Da sie dem Verlangen des Erzbistums Paderborn, ihren Wohnsitz im Gebiet des Pastoralverbundes zu nehmen, bis 30.10.2007 nicht nachkam, wurde sie am 19.11.2007 abgemahnt.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Paderborn erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Abmahnung gewandt und außerdem die grundsätzliche Feststellung, begehrt nicht an die Residenzpflicht gebunden zu sein. Das Arbeitsgericht hat der Klage in beiden Punkten stattgegeben. Gegen dieses Urteil des ArbG Paderborn legte das Erzbistum Paderborn Berufung zum Landesarbeitsgericht Hamm ein.

Und das Landesarbeitsgericht Hamm änderte jetzt das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn abgeändert und wies die Klage der Gemeindereferentin ab.

Hinsichtlich der vom Erzbistum Paderborn ausgesprochenen Abmahnung brauchte das Landesarbeitsgericht freilich nicht mehr zu entscheiden, nachdem das Erzbistum die Berufung wegen der Abmahnung insoweit zurückgenommen hatte.

Zur Entscheidung des Landesarbeitsgericht stand mithin nur noch die Feststellungsklage hinsichtlich der grundsätzlichen Verpflichtung der Gemeindereferentin, ihren Wohnsitz in der neuen Einsatzgemeinde zu nehmen.

Diese Verpflichtung hat das Landesarbeitsgericht Hamm bejaht, allerdings bedurfte es hierfür keiner Entscheidung über die Wirksamkeit der Residenzpflicht in der KAVO. Denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hatte sich nämlich ers…

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Themen: Landesarbeitsgericht Hamm , Kirchliche Arbeitsverhältnisse , Residenzpflicht
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 17. August 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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