Unwirksamer Gewährleistungsausschluss bei privaten Verkäufen
www.rechtsklarheit.de | 10. Januar 2010 — Anders als gewerbliche Verkäufer können private Verkäufer im Kaufvertrag über gebrauchte Sachen einen Gew&aum…
Eine höchst interessante Sachverhaltskonstellation hatte nun das LG München I zu entscheiden. Inhaltlich ging es darum, dass ein Sammler von antikem Spielzeug (Käufer) von einem anderen Hobby-Spielzeugsammler (Verkäufer) auf der Online-Handelsplattform eBay ein Spielzeug-Toilettenhäuschen zu einem Preis von EUR 2.247,00 ersteigert hatte. Wie sich herausstellte, handelte es sich bei dem Toilettenhäuschen entgegen der Erwartung des Käufers jedoch nicht um das Original der Firma Märklin, sondern um einen Nachbau, d.h. eine Replik, aus den achtziger Jahren (LG München I, Urt. v. 07.08.2008 - 34 S 20431/04; nrk.) Das Gericht wies die Klage des Käufers zurück, da diesem - so das Gericht - kein entsprechender rechtlicher Anspruch auf Rückabwicklung des geschlossenen Vertrages mit dem Verkäufer zustehe.
Zur Begründung hat das Gericht folgende Erwägungen herangezogen:
Zunächst stellt das Gericht fest, dass bei der zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation ein Berufen des Klägers auf ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht ausscheidet. Denn vorliegend handelt es sich nach der richterlichen Feststellung um einen Vertrag zwischen zwei Privaten; denn der Beklagte sei lediglich als Hobby-Spielzeugsammler in Erscheinung getreten und daher als privater Anbieter einzustufen.
Zudem habe der Beklagte in der gegenständlichen Artikelbeschreibung des Toilettenhäuschens auch nicht behauptet, dass es sich bei dem Kaufgegenstand um ein Originalprodukt der Marke Märklin handele. Laut Gericht hat der Beklagte das Toilettenhäuschen lediglich als «Rarität» und «alt» beschrieben und zudem ausdrücklich vor Ablauf der Auktion darauf hingewiesen, dass er keine Garantie dahingehend abgeben könne, dass „alles Original ist“. Das Gericht hat dies ausreichen lassen, um die Ausführungen des Beklagten nicht als falsche Zusicherung zu bewerten. Denn es sei – so das Gericht – laut Aussage des Gerichtsgutachters zutreffend, dass auch Repliken von Toilettenhäuschen der Marke Märklin eine Seltenheit seien und die hier gegenständliche Replik zudem aus den achtziger Jahren stamme und daher auch als „alt“ zu bezeichnen sei. Darüber hinaus – so das Gericht – habe der Verkäufer auch nicht behauptet, dass es sich um ein Originalprodukt der Marke Märklin handele, sondern vielmehr habe er hinter diese Aussage gerade ein Fragezeichen gesetzt.
Schließlich verneint das Gericht auch das Vorliegen eines sittenwidrigen Geschäfts. Das Fehlen einer Sittenwidrigkeit, u…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. August 2008 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.
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Internetangebot des Verlages C.H. Beck, München - : LG M�nchen I: K�ufer bei eBay muss Replik statt Original akzeptieren