“Internetdienstefreiheit” als neues Grundrecht?
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Kürzlich haben sich sowohl Simon Möller von Telemedicus als auch Prof. Degenhart (Uni Leipzig) kritisch mit unserem Vorschlag einer “Freiheit der Internetdienste” auseinandergesetzt. Simon Möllers Kommentar ist unter dem Titel Holznagel/Schumacher: “Freiheit der Internetdienste” auf Telemedicus erschienen, Christoph Degenhart hat sich in dem Beitrag Verfassungsfragen der Internet-Kommunikation für die Fachzeitschrift Computer und Recht (CR 2011, S. 231-237) damit befasst. Beide Autoren bewerten den Vorschlag skeptisch – wobei Möllers Kritik nicht so grundlegend ist wie die von Degenhart. Wir möchten an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen und auf die kritisierten Punkte replizieren:
Zu Degenhart
I. (S. 234): Das Internet ist kein eigenständiges Medium. Daher könne es auch keine “Internetfreiheit” geben.
Replik: Das stimmt. Darum geht es uns aber auch nicht. Rundfunk bleibt auch Rundfunk, wenn er über das WWW übertragen wird. Der Punkt ist ein anderer: Über das Internet emergiert eine neue Art von Diensten, die man mit der Rundfunk-, Presse- oder auch der allgemeinen Meinungsfreiheit nicht mehr hinreichend abbilden kann – die Internetdienste (wie z.B. Blogs oder Nachrichtenportale, WikiLeaks oder VroniPlag Wiki). Genau an diesem Befund soll das vorgeschlagene Grundrecht ansetzen (also den Diensten) und nicht am „Medium“ Internet.
II. (S. 235): Systematische Bedenken, weil ein Vergleich mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (RiS) und dem IT-Grundrecht nicht tragfähig sei. Anders als die Freiheit der Internetdienste seien diese Grundrechte nämlich Ableitungen des allg. Persönlichkeitsrechts und nicht aus Art. 5 I 2 GG.
Replik: Der Vergleich mit dem RiS und dem IT-Grundrecht soll nur deutlich machen, dass das BVerfG zur Schließung von grundrechtlichen Schutzlücken berufen und befugt ist.
III. (S. 236): Systematische Bedenken erhärten sich, weil die Formulierung des Art. 5 I 2 GG erschöpfend sei.
Replik: Dass Art. 5 I 2 GG abschließend sei, ist keineswegs zwingend. Die Benennung von Presse, Rundfunk und Film kann auch als (historisch bedingte) beispielhafte Aufzählung verstanden werden. Eine gewisse Öffnung in diese Richtung erlaubt auch Art. 11 GrCh, der – als Teil des europäischen Primärrechts – eine allgemeine Medienfreiheit verkörpert. Dabei ist klar, dass eine „europarechtskonforme Auslegung“ von Art. 5 I 2 GG keineswegs aus formalen Gründen geboten ist. Die Systematik ist aber für eine europafreundliche Interpretation durchaus offen.
IV. (S. 235): Die verschiedenen Nutzungsformen des WWW unterscheiden sich zu sehr von Rundfunk und Presse, als dass ein einheitliches Mediengrundrecht zur Erfassung geeignet wäre.
Replik: In der Tat ist es so, dass das Internet verschiedenste Formen der Kommunikation vereint. Es wäre auch keineswegs angezeigt, alle Er…
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. Mai 2011 auf http://www.uni-muenster.de/Jura.tkr/digitalconstitution.
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