Reparierter Unfallschaden als Sachmangel?
am 27.11.2007 von Blickpunkt Recht & Steuern
Der Bundesgerichtshof hatte jetzt darüber zu entscheiden, ob ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, das bei einem früheren Unfall einen – zwischenzeitlich reparierten – Schaden erlitten hat, der über einen “Bagatellschaden” hinausgeht, deswegen mangelhaft ist, weil es von der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen abweicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
Der jetzt veröffentlichten Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin kaufte von der Beklagten mit Vertrag vom 31. März/8. April 2005 einen gebrauchten Ford Cougar (Erstzulassung: 24. August 1999, Laufleistung: 54.795 Kilometer). Das Bestellformular enthält folgende Rubriken, die keine Eintragungen der Parteien enthalten:
O Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer: __________________________
O Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt O ja O nein
Am 9. Mai 2005 erklärte die Klägerin die Anfechtung ihrer auf Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung. Sie begründete dies damit, dass das Fahrzeug an der linken Tür und am linken hinteren Seitenteil einen Karosserieschaden erlitten habe, der ihr von der Beklagten auf zweimalige Nachfrage nicht offenbart worden sei. Die Beklagte bot Nachbesserung einer etwa nicht fachgerechten Reparatur des Schadens an. Dies lehnte die Klägerin ab. Am 18. Mai 2005 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Sprungrevision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs verurteilt. Im Übrigen hat er die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Nach Auffassung des …
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