Abschaffung Rentnerprivileg: Die Abschaffung des Rentnerprivilegs
Im Namen des Volkers | 28. Februar 2009 — Zum 01.09.2009 wird das Recht des Versorgungsausgleichs tiefgreifend verändert werden. Die Kernpunkte der Reform 1. I…
Das sog. Rentnerprivileg soll nur noch für Bestandsrenten gelten, weshalb die Übergangsvorschrift des § 268 a Abs. 2 SGB VI an den Zeitpunkt der Geltung des neuen Versorgungsausgleichrechtes zum 1. September 2009 anknüpft, sowohl hinsichtlich des Rentenbezugs, als auch der Einleitung des Versorgungsausgleichsverfahrens. Auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich kommt es insoweit nicht an.
Aus der Übergangsvorschrift des § 268 a Abs. 2 SGB VI ergibt sich als Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 101 Abs. 3 SGB VI a.F. Zweifaches: erstens muss vor dem 1. September 2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden sein und zweitens muss vor dem 1. September 2009 die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen haben.
Das sog. Rentnerprivileg soll nur noch für sog. Bestandsrenten gelten, d.h. solche, die dann durch einen Versorgungsausgleich infolge Scheidung betroffen sind. Dementsprechend knüpft § 268 a Abs. 2 SGB VI auch an den Zeitpunkt der Geltung des neuen Versorgungsausgleichrechtes – hier: 1. September 2009 – an, sowohl hinsichtlich des Rentenbezugs, als auch der Einleitung des Versorgungsausgleichsverfahrens. Würde statt auf den Rentenbezug vor dem 01. September 2009 auf die Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgestellt werden, so widerspräche dies dem grundsätzlichen Anliegen, in § 268 a Abs. 2 SGB VI lediglich eine Übergangsregelung alleine für Bestandsrenten zu schaffen.
Nach dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Versorgungsausgleich galt Folgendes:
Ist der Ausgleichsberechtigte – hier: die Ehefrau – im Zeitpunkt der Rechtskraft und Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung bereits Rentenbezieherin, so erhöht sich ihre Rente nach Maßgabe der §§ 100, 101 SGB VI a.F. um die übertragenen oder begründeten Anwartschaften.
Erhält der Ausgleichspflichtige – hier: der Ehemann – im Zeitpunkt der Rechtskraft und Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung bereits eine Rente, so ist diese grundsätzlich um die übertragene Anwartschaft zu mindern (§ 100 Abs. 1 SGB VI). Eine Ausnahme gilt mit dem sog. „Rentnerprivileg“ des § 101 Abs. 3 SGB VI a.F. für den Fall, dass der Ausgleichsberechtigte – hier: die Ehefrau – noch keine Rente bezieht und so das übertragene Anrecht noch nicht zu einer Rentenzahlung führt: In diesen Fällen ist die Rente erst dann um den Versorgungsausgleich zu mindern, wenn der Ausgleichsberechtigte eine Rente mit Zuschlag erhält.
Mit der Neufassung des § 101 Abs. 3 SGB VI und des § 57 Abs. 1 BeamtVG wurde das sog. „Rentnerprivileg“ ersatzlos abgeschafft. Das bedeutet, dass an den Ausgleichspflichtigen – hier: der Ehemann -, der bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Rentner ist, die Versorgung nicht mehr in bisheriger Höhe weiter gezahlt wird, solange der andere Ehegatte noc…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Juni 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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